Energiemanagementsysteme Auditierung, Zertifizierung Von .

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EnergiemanagementsystemeAuditierung, Zertifizierung von EnMSTestierung der Nachweise nach SpaEfV iemanagementsystemeMöglichkeiten zur Energieeinsparungfür UnternehmenPotsdam, 23.10.2013Dipl.-Ing.Gerhard lle für Umwelt- undQualitätsmanagementsysteme GmbHMahlsdorfer Str. 61b15366 Hoppegarten OT HönowTel.:Fax:Internet:eMail:0 30 / 99 28 82-9000 30 / 99 28 82-909www.gfbu-zert.deinfo@gfbu-zert.deGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH1

Vorstellung Dipl.-Ing. Gerhard Gensicke, Umweltgutachter Geschäftsführender Gesellschafter der GfBU-Consult Gesellschaft fürUmwelt- und Managementberatung mbH Geschäftsführender Gesellschafter der GfBU-ZertZertifizierungsstelle für Umwelt- und QualitätsmanagementsystemeGmbH Vorsitzender des Umweltausschusses der IHK OstbrandenburgGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH2

Gesetzliche Rahmenbedingungen für EnergiemanagementBesondereAusgleichsregelung41 EEGUnternehmen mitinsgesamt 10 GWh/aStromverbrauch seit 2013 Pflicht zurZertifizierung nachDIN EN ISO 50001 oderValidierung nach EMASSpitzenausgleich55EnergieStG10StromStG2013/ 2014Pflicht zur Einführung EnMS nach DIN EN ISO50001 oder UMS nach EMASAlternative für KMU: Energieaudits nach DINEN 16247-1 oder alternatives System nachAnlage 2 SpaEfV2015Pflicht zur Zertifizierung EnMS nach DIN ENISO 50001 oder Validierung UMS nach EMASAlternative für KMU: Energieaudits nach DINEN 16247-1 oder alternatives System nachSpaEfVGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH3

Besondere Ausgleichsregelung In 2013 müssen pro kWh 5,277 ct EEG-Umlage gezahlt werden(52.770 /GWh), für 2014 sind es 6,24 ct (62.400 /GWh) Besondere Ausgleichsregelung nach 40 ff EEG für stromintensive Unternehmenund Schienenbahnen die EEG Umlage kann zum größten Teil erlassen werden !Entwicklung der EEG-Umlagect/kWh5,2773,536,243,5922,047GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH4

Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung„Gemäß 41 Abs. 1 EEG kann ein Unternehmen desproduzierenden Gewerbes eine Begrenzung nur erhalten, soweites nachweist, dass und inwieweit1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahra) der von einem EVU bezogene und selbst verbrauchteStrom an einer Abnahmestelle mindestens 1 GWhbetragen hat,b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragendenStromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmensnach der Definition des Statistischen Bundesamtes,Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14Prozent betragen hat,c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmenweitergereicht wurde und2. eine Zertifizierung erfolgt ist, die belegt, dass derEnergieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung desEnergieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies giltnicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10GWh“2262 Nutzer der besonderen Ausgleichsregelung nach Branchen undBundesländern siehe Anlage(Auszug Merkblatt BAFA, Stand 7.5.13)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH5

Spitzensteuerausgleich Durch Maßnahmen zur Energieeffizienz müssen ab 2015 Zielwerte zur Reduzierungder Energieintensität* von jährlich ca. 1,3% erreicht werden. In einem jährlichen Monitoring wird durch ein unabhängigeswirtschaftswissenschaftliches Institut überprüft, ob die Zielwerte tatsächlicherreicht wurden. Nachweis der Aktivitäten zur Energieeffizienz über EnMS nach DIN EN ISO 50001oder EMAS 2013/ 2014 sind sog. Übergangsjahre zur Einführung (2013, 2014) undZertifizierung (2015) eines EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS KMU können Energieaudits nach DIN EN 16247-1 und alternative Verfahren zumNachweis der Verbesserung der Energieeffizienz anwenden KMU sind nach Definition lt. Entscheidung der Kommission 2003/261/EGOrganisationen 250 MA, 50 Mio EUR Umsatz, 43 Mio EUR Jahresbilanzsumme Steuerersparnis aus Spitzenausgleich ca. 2,3 Mrd. EUR/ Jahr bei 250 Mio Euro fürEinführung und Audits (Schätzung der Bundesregierung), d.h. allein aus derSteuerersparnis wird der Aufwand für die Einführung und Zertifizierung von EnMS beiweitem gedeckt !* Energieintensität temperaturbereinigter Gesamtenergieverbrauch / inflationsbereinigter BruttoproduktionswertGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH6

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfVSpaEfV regelt die Nachweisführung für die Einführung und den Betrieb vonEnergie- und Umweltmanagementsystemen in folgenden Bereichen Nachweisführung im RegelverfahrenNachweisführung in der EinführungsphaseAlternative Verfahren zur Nachweisführung für KMUÜberwachung und Kontrolle der NachweisführungGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH7

Voraussetzungen für den Spitzensteuerausgleich -1EinführungsphaseHorizontaler Ansatz( 5 Abs. 1 Pkt. 1 u. 2 SpaEfV)20132013mind. 25 % desmind. 25 Einführungder SystemeEinführungder Systemez. B. für einzelne AnlagenZ. B.für einzelneoderStandorteAnlagen oder StandorteJedes Unternehmen benötigt zurAntragsstellung das ausgefüllteJedes UnternehmenNachweisformular1449 für dasHauptzollamtbenötigt zurAntragsstellung das ausgefüllteKMUsNicht-KMUsZertifikatISO 50001 oderÜberwachungsauditbericht(nach 01.01.2012)ZertifikatISO 50001 oderÜberwachungsauditbericht(nach 01.01.2012)oderoderEintragungs- oderVerlängerungsbescheid der EMASRegistrierungsstelle oder Bestätigungder EMAS-Registrierungsstelle(nach 01.01.2012)Eintragungs- oderVerlängerungsbescheid der EMASRegistrierungsstelle oder Bestätigungder EMAS-Registrierungsstelle(nach 01.01.2012)oderAlternatives System gem. Anlage 1Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oderAnlage 2 der SpaEfV(nach 01.01.2012)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH8

Voraussetzungen für den Spitzensteuerausgleich - 2EinführungsphaseHorizontaler Ansatz( 5 Abs. 1 Pkt. 1 u. 2 SpaEfV)20142013mind. 25 % desmind. 60 ErweiterungEinführung der Systemez. B. auf weitere AnlagenZ. B.für einzelneoderStandorteAnlagen oder StandorteJedes Unternehmen benötigt zurAntragsstellung das ausgefüllteJedes UnternehmenNachweisformular für dasbenötigt zurHauptzollamtAntragsstellung dasKMUsNicht-KMUsZertifikatISO 50001 oderÜberwachungsauditbericht(nach 01.01.2013)ZertifikatISO 50001 oderÜberwachungsauditbericht(nach 01.01.2013)oderoderEintragungs- oderVerlängerungsbescheid der EMASRegistrierungsstelle oder Bestätigungder EMAS-Registrierungsstelle(nach 01.01.2013)Eintragungs- oderVerlängerungsbescheid der EMASRegistrierungsstelle oder Bestätigungder EMAS-Registrierungsstelle(nach 01.01.2013)oderAlternatives System gem. Anlage 1Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oderAnlage 2 der SpaEfV(nach 01.01.2013)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH9

Voraussetzungen für den Spitzensteuerausgleich - 3EinführungsphaseVertikaler AnsatzKMUsNicht-KMUs20132013mind. 25 % desSchrittweise Einführung desGesamtenergieverbraucSystemsim gesamtenUnternehmenhsEinführung der SystemeZ. B. für einzelneAnlagen oder StandorteSchriftliche oder elektronische Erklärungder GFSchriftliche oder elektronische Erklärungder GFÜber Verpflichtung zur Einführung und Betrieb einesÜber Verpflichtung zur Einführung und Betrieb eines( 5 Abs. 1 Pkt. 3 SpaEfV)Jedes Unternehmen benötigt zurAntragsstellung das ausgefüllteNachweisformular1449 für dasJedes UnternehmenHauptzollamtbenötigt zurEnMS nach DIN EN ISO 50001 oder Teilnahme an EMASoder alternative SystemeundErnennung eines internen oder externenEnergiebeauftragtenundNachweis Umsetzung von MaßnahmenDIN EN ISO 50001: Beginn der Einführung, mind.Energetische Bewertung nach Pkt. 4.4.3 a) der NormEMAS: Beginn der Einführung, mind. Erfassung undAnalyse der eingesetzten EnergieträgerAlternative Systeme Einhaltung der Anforderungennach Anlage 2 Nummer 1 SpaErfV(nach 01.01.2012)EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder Teilnahme an EMASundErnennung eines internen oder externenEnergiebeauftragtenundNachweis Umsetzung von MaßnahmenDIN EN ISO 50001: Beginn der Einführung, mind.Energetische Bewertung nach Pkt. 4.4.3 der NormEMAS: Beginn der Einführung, mind. Erfassung undAnalyse der eingesetzten Energieträger(nach 01.01.2012)Antragsstellung dasGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH10

Voraussetzungen für den Spitzensteuerausgleich - 4EinführungsphaseVertikaler AnsatzKMUsNicht-KMUs20142013mind. 25 % desWeiterführung der schrittweisenGesamtenergieverbraucEinführungdes Systems imgesamtenUnternehmenhsEinführung der SystemeZ. B. für einzelneAnlagen oder StandorteSchriftliche oder elektronische Erklärungder GFSchriftliche oder elektronische Erklärungder GFÜber Verpflichtung zur Einführung und Betrieb einesÜber Verpflichtung zur Einführung und Betrieb eines( 5 Abs. 1 Pkt. 3 SpaEfV)Jedes Unternehmen benötigt zurAntragsstellung das ausgefüllteNachweisformularfür dasJedes UnternehmenHauptzollamtbenötigt zurAntragsstellung dasEnMS nach DIN EN ISO 50001 oder Teilnahme an EMASoder alternative SystemeundErnennung eines internen oder externenEnergiebeauftragtenundNachweis Umsetzung von MaßnahmenDIN EN ISO 50001: Beginn der Einführung, mind.Energetische Bewertung nach Pkt. 4.4.3 a) und b) derNormEMAS: Beginn der Einführung, mind. Erfassung undAnalyse der energieverbrauchenden Anlagen undGeräteAlternative Systeme Einhaltung der Anforderungennach Anlage 2 Nummer 1 und 2 SpaErfV(nach 01.01.2013)EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder Teilnahme an EMASundErnennung eines internen oder externenEnergiebeauftragtenundNachweis Umsetzung von MaßnahmenDIN EN ISO 50001: Beginn der Einführung, mind.Energetische Bewertung nach Pkt. 4.4.3 a) und b) derNormEMAS: Beginn der Einführung, mind. Erfassung undAnalyse der energieverbrauchenden Anlagen undGeräte(nach 01.01.2013)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH11

Voraussetzungen für den Spitzensteuerausgleich - 5Regelverfahren ab 2015KMUs2013100%mind.25 % Diehseingeführten Systemegelten für alleEinführung der SystemeUnternehmensbereicheZ. B. für einzelneAnlagen oder StandorteJedes Unternehmen benötigt zurAntragsstellung das ausgefüllteNachweisformular für dasHauptzollamtJedes Unternehmenbenötigt zurAntragsstellung dasNicht-KMUsZertifikatISO 50001 oderÜberwachungsauditbericht(nach 01.01.2014)ZertifikatISO 50001 oderÜberwachungsauditbericht(nach 01.01.2014)oderoderEintragungs- oderVerlängerungsbescheid der EMASRegistrierungsstelle oder Bestätigungder EMAS-Registrierungsstelle(nach 01.01.2014)Eintragungs- oderVerlängerungsbescheid der EMASRegistrierungsstelle oder Bestätigungder EMAS-Registrierungsstelle(nach 01.01.2014)oderAlternatives System gem. Anlage 1(Energieaudit nach DIN EN 16247-1) oderAnlage 2 der SpaEfV(nach 01.01.2014)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH12

Antragsverfahren HauptzollamtFbl. 150-13 Antrag auf Entlastungvon Stromsteuer und EnergiesteuerAnlagen u.a. Fbl. 149 zum Nachweis einesEnMS, UMS nach EMAS oder alternativenSystemsGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH13

Rolle der Zertifizierungsstellen und Umweltgutachter Nach SpaEfV muss frühesten 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres die Erfüllungder Anforderungen an die Nachweisführung durch Umweltgutachter bzw. DakkSakkreditierte Stellen jährlich bestätigt werden. Dabei sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden (derzeit Vordruck 1449des Hauptzollamtes für 2013) Dafür ist eine Überprüfung der Einführung der in SpaEfV genannten Systeme durchUmweltgutachter bzw. Zertifizierungsstellen erforderlich. Für das Antragsjahr 2013 sind Verfahrensvereinfachungen möglich wie der Verzichtauf eine Vor-Ort-Begutachtung. Die Bedingungen für den Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen sind durch dieakkreditierenden Stellen festzulegen (für Umweltgutachter DAU mbH Bonn,akkreditierte Stellen u.a. DAkkS) Für Umweltgutachter liegen die Bedingungen für den Verzicht auf Vor-OrtBegutachtungen der DAU seit 6.9.2013 vor.GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH14

Bedingungen für den Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen2013Bedingungen lt. DAU GmbH (entsprechend bei DakkS-akkreditierten Stellen): schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung Benennung mindestens eines internen oder externen Energiebeauftragten mindesten Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN 50001 umgesetzt oder mindestensdie Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger bei EMAS oder mindestensTabelle nach Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV Bei Nachweis in der Einführungsphase über 5 Abs. 1 Nr. 1 oder für das Antragsjahr2013 über 5 Abs. 1 Nr. 2 SpaEfV (horizontaler Ansatz) gelten dieVereinfachungsregeln nichtGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH15

Unterlagen bei Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen Angeben zu Name, Anschrift, zugehörige Standorte, Tel., Fax, E-Mail Angeben zur Geschäftsführung, die die Erklärung abgibt, ggf. eigeneDokumentation telefonischer Rückfragen Nachweis Bestellung Energiebeauftragter Vollständigkeitsanalyse in Bezug auf die eingesetzten Energieträger in allenUnternehmensteilen und -standorten Nachweis bei der KMU-Eigenschaft bei KMU Unterlagen zum jeweiligen System Unterlagen über die Umsetzung von Nr. 4.4.3 a) der DIN EN ISO 50001, d.h. dieEntwicklung, Aufzeichnung und Aufrechterhaltung der energetischen Bewertung diefür diese energetische Bewertung verwendete Methodik sowie die Kriterien zurPrüfung Ergebnis Analyse Energieeinsatz und Energieverbrauch auf Basis von Messungen undanderen Daten, d. h. angeben zu Energiequellen den bisherigen und aktuellenEnergieeinsatz und den Energieverbrauch Messungen sind durch Belege nachzuweisen; ggf. sind fotodokumentarischZählerstände zu belegenGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH16

Inhalt und Ablauf von Energieaudits nachDIN EN 16247-1 Energieaudit vertiefende Energieanalyse, Ziel ist die Erarbeitung eines konkretenEnergieeinsparkonzeptes. Ein externes Energieaudit umfasst: Ortstermine zur Bestandsaufnahme und Messungen Auswertung der Ergebnisse und Erstellung eines Berichtes mit:Mengen und Kosten des gesamten EnergieverbrauchsIst-Zustand des Energieverbrauchs und Ergebnisse der durchgeführtenMessungenPrioritäten zur effizienten EnergieanwendungVorschläge für die Umsetzung von EnergieeinsparmaßnahmenVorschläge für den Einsatz erneuerbarer EnergienWirtschaftlichkeitsbewertung der Vorschlägekonkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierter AnleitungHinweise auf Fördermöglichkeiten Akteur nach der Norm ist ein „Energieauditor“, der die Anforderungen an dieKompetenz nach der Norm erfüllt. Spezielle Qualifikationsnachweise sind durch die Norm nicht gefordert. Wirverfahren deshalb nach der Norm DIN EN ISO 19011 zur Kompetenz von Auditoren fürUmwelt- und QualitätsmanagementauditsGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH17

Inhalt und Ablauf von Energieaudits nachDIN EN cht5.7AbschlussbesprechungGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH18

Inhalt von Energieaudits nach DIN EN ISO 50001 Gegenstand der Auditierung ist einEnergiemanagementsystem (EnMS) Das EnMS ist ein Instrument zur gezieltenUmsetzung von Unternehmenszielen,dazu gehören die Planung (Plan) betrieblicher Abläufe, Ausführung (Do) dieser Abläufeentsprechend der Planung, Erfolgskontrolle (Check) und - wonotwendig – Korrektur (Act), falls das gewünschteErgebnis nicht erreicht wird. Der PDCA-Zyklus entspricht den NormenDIN EN ISO 9001, 14001, d.h. EnMS kannin ein vorhandenes System integriertwerden (IntegriertesManagementsystem, siehe auch Synopsein der Norm DIN EN ISO nungManagementReviewEinführen undBetreibenInternesAuditKontroll- undKorrekturmaßnahmenÜberwachenund MessenKorrektur- undVorbeugemaßnahmenGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH19

Forderungen der Norm DIN EN ISO 50001Dokument zu (Nr. der Norm DIN EN ISO 50001) Dokumentation des EnMS (4.1 a/ 4.5.4.1 ) Anwendungsbereich und (Bilanz-) Grenzen (4.1 b) Energiepolitik (4.3 g) Verfahren für einen Energieplanungsprozess und dessen Durchführung (4.4.1) Methodik und Kriterien zur „Energetischen Bewertung“ (4.4.3 ) Methodik für die Bestimmung und Aktualisierung der EnPI (4.4.5 ) Strategische und operative Energieziele mit Aktionsplänen zur Verfolgung (4.4.6) Entscheidung, ob extern über die Energiepolitik oder das EnMS kommuniziert werden soll(4.5.3) Anforderungen für die Beschaffung von Energie für deren effizienten Einsatz (4.5.7) Plan für die Energiemessung (4.6.1) Auditplan (4.6.3)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH20

Forderungen der Norm DIN EN ISO 50001Aufzeichnung zu (Nr. der Norm ISO 50001) Berufung eines Energiemanagers und Energieteams (4.2.1) Ergebnisse der energetischen Bewertung (4.4.3) Aktuelle energetischen Ausgangsbasis (4.4.4) Ausbildungsbedarf/ Schulungsplan für Mitarbeiter und Fremdfirmen (4.5.2) Ergebnisse der Auslegung von Gebäuden, Anlagen und Prozessen (4.5.6) Ergebnisse der Überwachung und Messung (energetische Leistung), Kalibrierung,Ergebnisse der Prüfung wesentlicher Abweichungen (4.6.1) Ergebnisse der Bewertungen der Compliance (4.6.2) Ergebnisse des internen Audits (4.6.3) Korrektur-und Vorbeugemaßnahmen (Plan) (4.6.4) Ergebnisse zum Managementreview (4.7.1)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH21

Zertifizierungsablauf nach DIN EN ISO 50001 GfBU-Zert zertifiziert EnMS auf Grundlage der Umweltgutachterzulassungen bei derDAU GmbH Bonn. Durch Änderung des Umweltauditgesetzes am 12.12.2011 sindUmweltgutachter neben EMAS auch auf gesetzlicher Grundlage für Zertifizierungennach DIN EN ISO 50001 zugelassen! damit kein getrenntes Stufe 1 - und Stufe 2 - Audit vor Ort erforderlich wie beiDAkkS-akkreditierten Stellen Voraudit (auf Wunsch) zur rechtzeitigen Feststellung von Schwachstellen, keinZeitdruck zur Umsetzung Dokumentenprüfung nach Übergabe der erforderlichen Unterlagen Zertifizierungsaudit vor Ort zur Mitarbeiterbefragung, Standortbegehung undvertiefenden Dokumentensichtung Erteilung des Zertifikates über 3 Jahre jährliche Wiederholungsaudits Rezertifizierung nach Ablauf der 3-Jahresfrist Kombizertifizierungen sind möglich (UMS, QMS)GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH22

Zertifizierungsablauf nach DIN EN ISO 50001Voraudit (Option)AbweichungsprotokolleJMaßnahmenKorrektur ?NunbefristetDokumentenprüfungZ-Audit vor rektur ?NFristmax. ngszeichenGfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH23

Erfahrungen aus der Zertifizierung - Nutzen von EnMS Gesetzliche Erleichterungen––Besondere Ausgleichsregelung nachÖkostromzulage)Spitzenausgleich40ff EEG (Befreiung von Reduzierung der EnergiekostenSteigende Energiekosten reduzierte Wirtschaftlichkeit– direkte Einsparung von Energiekosten (organisatorisch / einfach oft 10 %möglich)– durch Prozessoptimierung und zielgerichtete Investitionen (bis 50 %) Beitrag zum Umweltschutz––direkte/indirekte Verringerung von TreibhausgasemissonenKlimaschutz „im Kleinen“ Beitrag zur Nachhaltigkeit–Ressourceneffizienz (Einsparung fossiler Energieträger) Verbesserung der Außendarstellung––Glaubwürdige Darstellung des energetisch

EN 16247-1 oder alternatives System nach Anlage 2 SpaEfV 10 StromStG 2015 Pflicht zur Zertifizierung EnMS nach DIN EN . nach Anlage 2 Nummer 1 SpaErfV (nach 01.01.2012) Vertikaler Ansatz KMUs Nicht-KMUs ( 5 Abs. 1 Pkt. 3 SpaEfV) E

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