Was Ist Ein Netz? - Clearingstelle EEG\ KWKG

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Was ist ein Netz?Jan SötebierBundesnetzagenturReferat für rechtliche Grundsatzfragen, Entflechtung undVerbraucherschutz3. Fachgespräch der Clearingstelle EEG17. Oktober 20081

Gliederung desVortrags Bundesnetzagentur und NetzwirtschaftenNetzbegriff allgemeinTelekommunikationsnetzKategorien von Energienetzen1 Netzbetreiber – 1 NetzMindestanforderungen Netz– Valentinswerder-Entscheidung– Cityworks-Entscheidung2

Bundesnetzagentur undNetzwirtschaften3

Konzept der Regulierung- am Beispiel EnergieWettbewerbliche Teilmärkte Keine rt - undVerteilnetzeVertriebNatürliche Monopole RegulierungReguliert werden die Elektrizitäts- und Gasnetze,jedoch nicht die wettbewerblichen BereicheZiel: wirksamer Wettbewerb auf den Wettbewerbsmärkten4

Netzbegriff allgemein Näherungsweise Definition: System auseinzelnen Elementen, die miteinanderverbunden sind bzw. in Verbindung tretenkönnen5

NetzGeknüpftes, maschigesGebildeZ.B. Netze zum Fangen vonTieren (insb. Fischer , Spinnen );Moskito ; Haar ; Sport (z.B. Tennis , Fussball );Schutz (z.B. für Artisten);Stahl ; Omentum6

Geknüpftes, maschigesGebilde Das Verständnis eines Netzes als „geknüpftes,maschiges Gebilde“ kommt der ursprünglichenWortbedeutung am nächsten.7

Geknüpftes, maschigesGebilde Herkunft: „nezzi“gemeingermanisches Wortfür „Geknüpftes“ Gehört zu derindogermanischenWurzel: „Fädenzusammendrehen,knüpfen, weben,spinnen“8

Geknüpftes, maschigesGebilde Das Netz wird klassisch aus Schnüren oderFäden geknüpft. Es kann auch aus anderen Materialien bestehen(z.B. Stahlnetz, Omentum)9

Geknüpftes, maschigesGebilde Zwecke: Dingeerfassen, ein-,auffangen, schützen,abgrenzen (ähnlicheiner je nach Zweckmehr oder wenigerdurchlässigen undelastischen Fläche)10

NetzGeknüpftes, maschigesGebildeZ.B. Netze zum Fangen vonTieren (insb. Fischer , Spinnen );Moskito ; Haar ; Sport (z.B. Tennis , Fussball );Schutz (z.B. für Artisten);Stahl ; Omentum(Infrastruktur-) Systeme,die der Verbindung(meist Transport,Übertragung) dienenZ.B. Frischwassernetz,Abwasser , Fernwärme ,Dampf , Gas , Öl , Strom ,Daten-/Kommunikations (Fest , Mobilfunk , Kabel );Verkehrs (z.B. Schienen ,Straßen , Wasserstraßen );Post ; neuronale Netze11

Infrastruktursysteme Zweck: Transport, Übertragung Effizientere Verbindung über netzförmigeVermaschung statt Einzelverbindungen12

Infrastruktursysteme Regelmäßig sind dieVerbindungenzwischen den„Netzknoten“physisch vorhandeneBestandteile desNetzes Ausnahmen:Mobilfunknetz,Postnetz13

NetzGeknüpftes, maschigesGebildeZ.B. Netze zum Fangen vonTieren (insb. Fischer , Spinnen );Moskito ; Haar ; Sport (z.B. Tennis , Fussball );Schutz (z.B. für Artisten);Stahl ; Omentum(Infrastruktur-) Systeme,die der Verbindung(meist Transport,Übertragung) dienenZ.B. Frischwassernetz,Abwasser , Fernwärme ,Dampf , Gas , Öl , Strom ,Daten-/Kommunikations (Fest , Mobilfunk , Kabel );Verkehrs (z.B. Schienen ,Straßen , Wasserstraßen );Post ; neuronale NetzeSystematischangelegtes Ganzesaus meistuntereinanderverbundenen ElementenZ.B. world wide web; sozialesNetz (-werk); Netze imgeografischen und geometrischenSinn; Vertriebs ; Netz vonRadarstationen, Agenten,Kontrollen, Lügen-, Intrigen,Widersprüchen14

Systematisch angelegtesGanzes Systematischangelegtes Ganzesaus untereinanderverbundenenElementen Beispiel: world wideweb15

Systematisch angelegtesGanzes Zweck: Elemente werden nach einem bestimmtenSystem miteinander verbunden oder zumindestzueinander in Beziehung gesetzt. Im Unterschied zu den Infrastrukturnetzen bestehenjedoch keine festen physischen Verbindungen zwischenden Elementen16

Systematisch angelegtesGanzes Auch recht abstrakte Elemente können ein Netzbilden, wenn sie nach einer gewissenSystematik miteinander verbunden sind. Beispiel: Lügennetz17

Netzbegriff allgemein Je nach fachlichem Blickwinkel könnenNetzbegriffe unterschiedlich geprägt werdenSystemtheorie- etzwerke“Informatik- InternetforenBetriebwirtschaftslehre- Kontakte18

Netzbegriff - RechtlicheSichtweise „Netz ist wenn der Gesetzgeber es sagt“ (freinach Franz Beckenbauer: „Abseits ist wenn derSchiedsrichter pfeift“)19

Telekommunikationsnetz Legaldefinition § 3 Nr. 27 TKG:die Gesamtheit von Übertragungssystemen undgegebenenfalls Vermittlungs- undLeitwegeinrichtungen sowie anderweitigenRessourcen, die die Übertragung von Signalenüber Kabel, Funk, optische und andereelektromagnetische Einrichtungen ermöglichen( ), soweit sie zur Signalübertragung genutztwerden, ( )20

Telekommunikationsnetz Mitteilung der BNetzA, Amtsblatt 4/99, 739, 759: Der Begriff des „Telekommunikationsnetzes“ erforderteine funktionale Betrachtungsweise. Die notwendigentechnischen Einrichtungen bestimmen sich nach demZweck des jeweiligen Netzes. Entscheidend hierfür istdie Art der Telekommunikationsdienstleitung, die überdas Netz erbracht werden soll, so dass dieMindestvoraussetzungen eines Netzes im jeweiligenEinzelfall zu bestimmen sind.21

Telekommunikationsnetz Für Sprachtelefondienste ist eineVermittlungsleistung mit Auswahlmöglichkeitenzwischen mehr als zwei möglichen Endpunktenwesentlich. Ein Telekommunikationsnetz fürSprachtelefondienste bedarf daher mindestenseiner Vermittlungsstelle mit dreiÜbertragungswegen22

Kategorien vonEnergienetzen Legaldefinitionen in § 3 EnWG:Verästeltes System von Netzkategorien,die den Netzbegriff voraussetzen Aber keine allgemeingültige,abschließende Netzdefinition im EnWG23

lageSpeicheranlage,sofernnetzzugehörig24

BeispielElektrizitätsverteilernetz Es sind nur die Begriffe „Verteilung“ (§ 3 Nr. 37EnWG) und „Betreiber vonElektrizitätsverteilernetzen“(§ 3 Nr. 10 EnWG),nicht aber das „Elektrizitätsverteilernetz“ selbstdefiniert Verteilung: „Der Transport von Elektrizität mithoher, mittlerer oder niederer Spannung überElektrizitätsverteilernetze ( ), um dieVersorgung von Kunden zu ermöglichen, jedochnicht die Belieferung der Kunden selbst“25

Beispiel„Gasversorgungsnetze“ Legaldefinition § 3 Nr. 20 EnWG: „alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNGAnlagen oder Speicheranlagen, die für denZugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zuLNG-Anlagen erforderlich sind ( )einschließlich ( ) seiner Anlagen, die zuHilfsdiensten genutzt werden ( ).“26

Beispiel„Gasversorgungsnetze“ Als „Gasversorgungsnetz“ sind daherunter anderem erfasst:– Gaskonversionsanlagen (vgl. „Hilfsdienst“ § 3Nr. 23 EnWG)– LNG-Anlagen– Netzzugehörige Speicheranlagen27

1 Netzbetreiber –1 Netz OLG Düsseldorf, HinweisbeschlussStadtwerkeverbund Hellweg-Lippe Netz GmbH& Co. KG ./. Bundesnetzagentur vom27.08.2008, Az. VI-3 Kart 7/08 (V) Für die Prüfung der 100.000-Kunden-Grenzegem. § 54 Abs. 2 S. 1 EnWG sind „alle voneinem Energieversorgungsunternehmengeführten Netze und Netzbestandteile, soweitsie der Energieverteilung dienen, als einVerteilernetz anzusehen“.28

1 Netzbetreiber –1 Netz Es bedarf keiner „irgendwie geartetenphysischen Verbindung“ Auch für die Prüfung der Kunden-Grenzenin § 24 Abs. 1 ARegV ist „auf dieGesamtheit des Verteilernetzbetriebs“abzustellen.29

1 Netzbetreiber –1 Netz Für die Ermittlung, ob ein Verteilernetzgem. § 54 Abs. 2 S. 2 EnWG über dasGebiet eines Landes hinausreicht, istrichtiger Weise ebenso auf die Gesamtheitdes von dem betroffenen EVU betriebenenVerteilernetzes abzustellen. Einer physischen Verbindung bzw.unmittelbaren Querung einerLandesgrenze bedarf es nicht.30

1 Netzbetreiber –1 Netz Bedeutung der unternehmensbezogenenGesamtbetrachtung über § 54 EnWG und § 24ARegV hinaus? Es spricht viel dafür, dass von einer Regelung,die an ein „Netz“ bzw. an mehrere „Netze“anknüpft, grundsätzlich die Gesamtheit der vondem oder den Adressaten betriebenenNetzinfrastruktur der jeweiligen Netzkategorieerfasst werden, soweit nicht ausnahmsweiseeine räumliche Betrachtung geboten ist (z.B. §110 EnWG).31

1 Netzbetreiber –1 Netz OLG Düsseldorf, Beschluss E.ON AvaconNetz GmbH ./. Bundesnetzagentur vom25.06.2008, Az. VI-3 Kart 210/07 (V) Die Anschlusspflicht der Betreiber vonEnergieversorgungsnetzen an „ihr Netz“gem. § 17 Abs. 1 EnWG bezieht sich aufdas „gesamte Netz ( ) unabhängig vonder Netzebene“. „Es gilt ein einheitlicherNetzbegriff.“32

z der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient Keine Anwendung von § 18 Abs. 1, § 36 Abs. 2 S. 2und § 46 Abs. 2 S. 2 EnWGObjektnetz Keine Anwendung der Teile 2 und 3sowie der §§ 4, 52 und 92 EnWGKein Netz Keine Regulierung33

MindestanforderungenNetz BNetzA, Beschluss Valentinswerder vom11.06.2007 (Az. BK6-06-053) Missbrauchsverfahren: Verpflichtung zumNetzanschluss Antragsgegner:– Kein Netz sondern Kundenanlage– Hilfsweise: Objektnetz34

MindestanforderungenNetz BNetzA: „Erfasst werden daher alleEinrichtungen wie Freileitungen, Kabel undTransformatoren, Umspann- und Schaltanlagenmit Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen, Schaltern etc., die zurÜbertragung oder Verteilung elektrischerEnergie notwendig sind. Dabei ist nichtzwingend, dass es sich um ein verzweigtes,über eine Vielzahl von Verknüpfungspunktenverfügendes Leitungsnetz handelt.“35

MindestanforderungenNetz Auch Kleinstnetze sind erfasst Gesamtschauliche Betrachtungnotwendig, ob ein Netz vorliegt– Hier: Netz ( )36

MindestanforderungenNetz Hauptsacheentscheidung OLG Düsseldorf, Urteilvom 28.11.2007, Az. VI-3 Kart 200/07 (V) Aufhebung der Missbrauchsverfügung Keine Netzanschlusspflicht nach § 17 Abs. 1EnWG, da das Netz ein Objektnetz darstelle Netzqualität selbst mit keinem Wort in Fragegestellt37

MindestanforderungenNetz Urteil EuGH vom 22.05.2008 Nationale Ausnahmeregelungen i.S.d.Objektnetzregelung gem. § 110 Abs. 1 Nr. 1EnWG sind mit Art. 20 Abs. 1 Strom-RL nichtvereinbar38

MindestanforderungenNetz Bei dem Flughafennetz handele es sich um ein„Verteilernetz“ i.S.d. StromRL Der EuGH geht von einem sehr funktionalen undweiten Netzbegriff aus Ein „Verteilernetz“ sei „ein Netz, das zurWeiterleitung von Elektrizität mit hoher, mittlereroder niedriger Spannung dient, die zum Verkaufan Großhändler oder Endkunden bestimmt ist“39

MindestanforderungenNetz Das Kriterium des Stromverbrauchs sei nur für dieBestimmung eines „kleinen isolierten Netzes“ und eines„isolierten Kleinstnetzes“ (Art. 2 Nr. 26 und 27 StromRL)relevant. Weitere Ausnahmen aufgrund der Größe oderdes (geringen) Stromverbrauchs eines Netzes seiennicht vorgesehen. Für die Netzqualität sei auch unerheblich, ob derBetreiber das Netz als Haupt- oder Nebenzweck betreibt Ein Abweichen von Art. 20 Abs. 1 StromRL sei nur inden vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.40

Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit.Der Vortrag gibt die persönlichen Ansichten des Referenten wieder.Jan Sötebier M.E.S.Referent EnergieregulierungReferat für rechtliche Grundsatzfragen, Entflechtung und Verbraucherberatung derEnergieabteilung Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Postund Eisenbahnen Tulpenfeld 4, 53113 BonnTel: 49 (0)228 14-5768Fax: 49 (0)228 14-5955E-Mail: Jan.Soetebier@BNetzA.de41

„Netz ist wenn der Gesetzgeber es sagt“ (frei nach Franz Beckenbauer: „Abseits ist wenn der Schiedsrichter pfeift“) 19. Telekommunikationsnetz Legaldefinition § 3 Nr. 27 TKG: die Gesamtheit von Übertragungssystemen und . Es bedarf keiner „irgendwie gearteten

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