Anweisungen Für Das Ministerium Der Finanzen Formular W

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Anweisungen für dasFormular W-8BEN-EMinisterium der FinanzenInternal Revenue Service(Rev. Juli 2017)Bestätigung über den Status des wirtschaftlichen Eigentümers für denSteuerabzug und die steuerliche Anzeigepflicht in den USA (juristische Personen)Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sichVerweise auf Paragrafen auf den Internal Revenue Code.Zukünftige EntwicklungenDie neusten Informationen zu Entwicklungen zum FormularW-8BEN-E und seinen Anweisungen, wie nach dessenVeröffentlichung erlassene Gesetze, stehen unter www.irs.gov/formw8bene zur Verfügung.Was neu ist"Limited" FFIs und "limited" Niederlassungen. DerStatus von "limited" FFIs (für Tochtergesellschaften)und "limited" Niederlassungen ist zum 31. Dezember2016 ausgelaufen und ist aus diesem Formular und denAnweisungen entfernt worden.Gesponserte FFIs und gesponserte direkt meldendeNFFEs. Seit dem 1. Januar 2017 müssen gesponserteFFIs, die als "deemed-compliant" FFIs registriert sind, undgesponserte direkt meldende NFFEs ihre eigene GIINsbeantragen, die sie auf diesem Formular angeben müssenund können nicht länger die GIIN der sponsernden Einheitangeben. Dieses Formular wurde überarbeitet, um diesenAnforderungen zu entsprechen.Nicht meldende IGA-FFIs. Dieses Formularund die Anweisungen wurden überarbeitet,damit die Dokumentationsanforderungen an dieAbzugsverpflichteten, die nicht meldende IGA-FFIsdokumentieren müssen, den Vorschriften entsprechen.Diese Anweisungen machen auch deutlich, dass nichtmeldende IGA-FFIs, die gesponserte Einheiten sind, ihreeigene GIIN (falls erforderlich) angeben müssen und nichtdie GIIN der sponsernden Einheit angeben dürfen. SieheAnweisungen zu Teil XII. Darüber hinaus beschreibendiese Anweisungen, dass ein Treuhänder eines TrusteeDocumented Trusts, der eine ausländische Person ist, diebei der Registrierung als beteiligtes FFI (einschließlichanzeigende FFIs des Modells 2) oder anzuzeigendesFFIs des Modells 1 erhaltene GIIN, angeben muss.Ausländische Steueridentifikationsnummern (TINs).Diese Anweisungen wurden überarbeitet, sodassbestimmte ausländische Kontoinhaber eines Finanzkontos,das in einem US-Büro oder einer US-Niederlassungeines Finanzinstituts unterhalten wird, die ausländischeTIN (außer in bestimmten Fällen) in diesem Formularangegeben müssen. Siehe Zeile 9b der Anweisungen fürAusnahmen zu diesen Anforderungen.ErinnerungHinweis. Falls Sie in einem FATCA-Partnerlandansässig sind (d. h. in einem Modell-1-IGA-Land mit19. Juli 2017Gegenseitigkeit), werden Ihrem Ansässigkeitslandgegebenenfalls bestimmte steuerliche Kontoinformationenzur Verfügung gestellt.Allgemeine AnweisungenDefinitionen der in diesen Anweisungen verwendetenBegriffe entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Definitionenweiter unten.Zweck des FormularsDieses Formular wird von ausländischen juristischenPersonen für die Dokumentation ihres Status zuZwecken von Kapitel 3 und 4 wie auch für bestimmteandere gesetzliche Bestimmungen verwendet; genauereInformationen dazu finden Sie später in diesem Text.Das aus nachstehenden Quellen stammendeEinkommen ausländischer Personen unterliegt einerUS‑Steuer in Höhe von 30 Prozent: Zinsen (einschließlich eines bestimmtenAusgabeabschlags (OID)); Dividenden; Miet-/Pachteinnahmen; Lizenzzahlungen; Prämien; Renten; Entgelt für erbrachte Dienste oder in Erwartung aufselbige; Ersatzzahlungen in einem Wertpapierleihgeschäft;oder sonstige feste oder bestimmbare jährliche oderregelmäßige Gewinne, Profite oder Einkommen.Diese Steuer wird auf gezahlte Bruttobeträge erhobenund wird allgemein durch Abzug gemäß § 1441 oder1442 auf diesen Betrag eingezogen. Eine Zahlung giltals geleistet, wenn sie direkt an den wirtschaftlichenEigentümer oder eine andere Person, wie einen Intermediär,Beauftragten oder eine Personengesellschaft, zu Gunstendes wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird.Außerdem schreibt § 1446 vor, dass einePersonengesellschaft, die in den USA einerGeschäftstätigkeit nachgeht, die Steuern abziehen muss,die auf den distributiven Anteil eines ausländischenGesellschafters am effektiv verbundenen steuerpflichtigenEinkommen der Personengesellschaft entfallen.Allgemein muss eine ausländische Person, dieGesellschafter einer Personengesellschaft ist, die dasFormular W-8 für Zwecke von § 1441 oder 1442 einreicht,Kat.- Nr. 59691Z

eingereicht, kann dies einen Abzug zum Satz von30 % (Abzugssatz für ausländische Personen) oder inbestimmten Fällen, in denen Sie eine Zahlung erhalten, aufdie der Sicherungsabzug anwendbar ist, einen Abzug zumSicherungsabzugssatz nach sich ziehen.die Dokumentationsanforderungen gemäß § 1446ebenfalls erfüllen. In einigen Fällen entsprechen dieDokumentationsanforderungen von §§ 1441 und 1442allerdings nicht denen von § 1446. Siehe §§ 1.1446-1 bis1.1446-6 der Vorschriften.Zusätzlich zu den Anforderungen von Kapitel 3 erfordertKapitel 4 vom Abzugsverpflichteten, den Kapitel-4-Statusder juristischen Personen, die Zahlungsempfängervon abziehbaren Zahlungen sind, anzugeben. EinAbzugsverpflichteter kann dieses Formular W-8BEN-E zurFeststellung Ihres Kapitel-4-Status und zur Vermeidungdes Abzugs zu einem Satz von 30 % (der Kapitel-4-Satz)auf diese Zahlungen anfordern.Ein Abzugsverpflichteter oder Zahler des Einkommenskann mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten FormularW-8BEN-E eine mit dem Formular W-8BEN-E verbundeneZahlung als Zahlung an eine ausländische Personbehandeln, die der wirtschaftliche Eigentümer dergezahlten Beträge ist. Der Abzugsverpflichtete kann,sofern zutreffend, mittels des Formulars W-8BEN-E einenermäßigten Abzugssatz oder eine Befreiung von denAbzügen beantragen. Wenn Sie bestimmte Arten vonEinkommen erzielen, müssen Sie das Formular W-8BEN-Ezu folgenden Zwecken bereitstellen: Nachweis, dass Sie der wirtschaftliche Eigentümerdes Einkommens sind, zu dem das Formular W-8BEN-Ebereitgestellt wird, oder dass Sie ein Gesellschafter einerPersonengesellschaft sind, die § 1446 unterliegt; und falls zutreffend, zur Geltendmachung eines ermäßigtenAbzugssatzes oder einer Befreiung von den Abzügen alsEinwohner eines Staates außerhalb der USA, mit demdie USA ein Einkommenssteuerabkommen geschlossenhaben.Kapitel 4 schreibt ebenfalls beteiligten ausländischenFinanzinstituten und bestimmten registriertenquasikonformen ausländischen Finanzinstituten dieDokumentation ihrer Kontoinhaber, bei denen es sichum juristische Personen handelt, vor, um ihren Kapitel4-Status zu bestimmen, und zwar unabhängig davon,ob ein Abzug auf Zahlungen, die an die juristischenPersonen geleistet wurden, Anwendung findet oder nicht.Wenn Sie eine juristische Person sind, die ein Kontobei einem ausländischen Finanzinstitut führt, kann dasausländische Finanzinstitut verlangen, dass Sie diesesFormular W-8BEN-E vorlegen, um Ihren Kapitel-4-Statuszu dokumentieren.Sie können das Formular W-8BEN-E zur Bestimmungdes Einkommens aus einem imaginären Kapitalvertragverwenden, das nicht effektiv mit der Geschäftstätigkeit inden USA verbunden ist, um die Befreiung von der Anzeigedieses Einkommens auf Formular 1042-S festzustellen.Siehe § 1.1461-1(c)(2)(ii)(F) der Vorschriften.Weitere Informationen. Weitere Informationen undAnweisungen für den Abzugsverpflichteten sind denAnweisungen für den Anforderer der Formulare W-8BEN,W-8BEN-E, W-8ECI, W-8EXP und W-8IMY zu entnehmen.Wer das Formular W-8BEN-E vorlegen mussDas Formular W-8BEN-E kann auch genutzt werden,um Abzüge für Portfoliozinsen gemäß § 881(c) geltendzu machen. Die Befreiung für Portfoliozinsen gilt nichtfür Zinszahlungen, bei denen der Empfänger einezehnprozentige Beteiligung an dem Zahler hat, nochfür Zinsen, die einer beherrschten ausländischenKapitalgesellschaft von einer verbundenen Person gezahltwerden. Siehe §§ 881(c)(3) bis 881(c)(5). Im Rahmen einerkünftigen Version dieses Formulars kann es erforderlichwerden, dass Personen, die Zinszahlungen im Rahmendieses Formulars empfangen, etwaige Verpflichtungenangeben, in Bezug auf die sie eine dieser untersagtenBeziehungen haben.Sie müssen dem Abzugsverpflichteten oder Zahler dasFormular W-8BEN-E vorlegen, wenn Sie eine ausländischejuristische Person sind, die eine abziehbare Zahlungvon einem Abzugsverpflichteten erhält, die eine einemAbzug gemäß Kapitel 3 unterliegende Zahlung erhält,oder wenn Sie eine juristische Person sind, die ein Kontobei einem dieses Formular anfordernden ausländischenFinanzinstitut unterhält.Verwenden Sie Formular W-8BEN-E nicht, wenn: Sie eine US-Person sind (einschließlich US-Bürger,ansässiger Ausländer und als US-Personen behandeltejuristischer Personen, wie gemäß den Gesetzen einesStaates organisierte Kapitalgesellschaften). VerwendenSie stattdessen das Formular W-9 "Request for TaxpayerIdentification Number and Certification" (Antrag fürSteueridentifikationsnummer und Bestätigung). Sie sind eine ausländische Versicherungsgesellschaft,die sich im Rahmen von § 953(d) für eine Behandlungals US-Person entschieden hat. Legen Sie einemAbgabeverpflichteten stattdessen das Formular W-9 vor,um Ihren US-Status zu bestätigen, und zwar selbst dann,wenn Sie für die Zwecke des Kapitels 4 als ausländischesFinanzinstitut betrachtet werden. Sie sind eine nicht ansässige ausländische Einzelperson.Verwenden Sie stattdessen das Formular W-8BEN"Certificate of Status of Beneficial Owner for United StatesTax Withholding and Reporting (Individuals)" (Bestätigungüber den Status des wirtschaftlichen Eigentümers für denSteuerabzug und die steuerliche Anzeigepflicht in denSie müssen eventuell ebenfalls das Formular W-8BEN-Ezur Beantragung einer Befreiung von der inländischenAuskunftserteilung auf dem Formular 1099 und demSicherungsabzug (zum Sicherungsabzugssatz gemäߧ 3406) für bestimmte Arten von Einkommen einreichen.Derartiges Einkommen umfasst: Maklererträge kurzfristige (183 Tage oder weniger) Ausgabeabschläge(kurzfristige Ausgabeabschläge) Zinsen auf Bankguthaben Zinsen, Dividenden, Miet-/Pachteinnahmen oderLizenzzahlungen aus ausländischen QuellenÜbermitteln Sie Ihrem Abzugsverpflichteten oderZahler das Formular W-8BEN-E, bevor Ihnen dasEinkommen ausbezahlt oder gutgeschrieben wird.Wird trotz Aufforderung das Formular W-8BEN-E nicht-2-Anweisungen für Formular W-8BEN-E (Rev. 7-2017)

USA (Einzelpersonen} bzw. das Formular 8233 "Exemptionfrom Withholding on Compensation for Independent (andCertain Dependent) Personal Services of a NonresidentAlien Individual" (Befreiung von den Abzügen aufVergütung für unabhängige (bestimmte abhängige)persönliche Dienstleistungen einer nicht ansässigenausländischen Einzelperson). Sie sind eine für steuerliche Zwecke nichtberücksichtigte juristische Person, Niederlassung odereine steuerlich transparente juristische Person fürUS‑Steuerzwecke. Sie können jedoch dieses Formularbenutzen, falls Sie eine für steuerliche Zwecke nichtberücksichtigte juristische Person oder eine steuerlichtransparente juristische Person sind, die diesesFormular entweder nur dafür nutzt, ihren Kapitel4-Status zu dokumentieren (weil Sie ein Konto beieinem ausländischen Finanzinstitut führen, das diesesFormular verlangt) oder, falls Sie eine für steuerlicheZwecke nicht berücksichtigte juristische Person oderPersonengesellschaft sind, um Vergünstigungen imRahmen des Steuerabkommens geltend zu machen, weilSie eine hybride juristische Person sind, die für die Zweckedes Abkommens steueransässig ist. Siehe nachstehendeSonderanweisungen für hybride juristische Personen.Eine steuerlich transparente juristische Person kanndieses Formular auch lediglich zu dem Zweck nutzen,sich selbst als ein beteiligter Zahlungsempfänger imRahmen von § 6050W zu dokumentieren. Falls Sie einefür steuerliche Zwecke nicht berücksichtigte juristischePerson mit einem Alleineigentümer sind oder eineNiederlassung eines ausländischen Finanzinstituts, sosollte der Alleineigentümer, falls es sich bei ihm um eineausländische Person handelt, das Formular W-8BEN bzw.(je nachdem) das Formular W-8BEN-E einreichen. Fallses sich bei dem Alleineigentümer um eine US-Personhandelt, sollte ein Formular W-9 eingereicht werden.Falls Sie eine Personengesellschaft sind, reichen Siestattdessen das Formular W-8IMY "Certificate of ForeignIntermediary, Foreign Flow-Through Entity" (Bestätigungfür ausländische Intermediäre, ausländische steuerlichtransparente juristische Personen) oder "Certain U.S.Branches for United States Tax Withholding and Reporting"(Bestimmte US-Niederlassungen für den Steuerabzug unddie steuerliche Anzeigepflicht in den USA) ein. Sie fungieren als Intermediär (Sie handeln also nichtauf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung Dritter inder Funktion eines Beauftragten, Bevollmächtigten oderTreuhänders), als berechtigter Intermediär (einschließlichals ein berechtigter Intermediär, der als berechtigterDerivate-Händler handelt) oder als berechtigterWertpapierleiher bezüglich einer Zahlung von USamerikanischen Quellersatzdividenden. Reichen Siestattdessen das Formular W-8IMY ein. Sie erhalten Einkommen, das effektiv mit einer in denUSA ausgeübten Geschäftstätigkeit verbunden ist, sofernes Ihnen nicht im Rahmen einer Personalgesellschaftzurechenbar ist. Reichen Sie stattdessen das FormularW-8ECI "Certificate of Foreign Person’s Claim That IncomeIs Effectively Connected With the Conduct of a Tradeor Business in the United States" (Bescheinigung überdie Behauptung einer ausländischen Person, dass dasEinkommen effektiv mit einer in den USA ausgeübtenAnweisungen für Formular W-8BEN-E (Rev. 7-2017)Geschäftstätigkeit verbunden ist) ein. Wenn einesder Einkommen, für das Sie ein Formular W-8BEN-Eeingereicht haben, effektiv verbunden wird, liegt dadurcheine veränderte Sachlage vor, wodurch das FormularW-8BEN-E bezüglich derartigen Einkommens nicht mehrgültig ist. Sie stellen einen Antrag für eine ausländischeRegierung, internationale Organisation, eine ausländischeausgebende Zentralbank, eine ausländische, vomSteuerabzug befreite Organisation, eine ausländischeprivate Stiftung oder die Regierung eines US-Besitztums,nach dessen Angaben die Absätze 115(2), 501(c),892, 895 oder 1443(b) anwendbar sind. Reichen Siestattdessen das Formular W-8EXP, "Certificate ofForeign Government or Other Foreign Organizationfor United States Tax Withholding and Reporting"(Bestätigung der ausländischen Regierung oder eineranderen ausländischen Organisation zu Zweckendes Steuereinbehalts und der Steuererklärung in denUSA), ein, um Ihre Befreiung zu bestätigen und Ihrenjeweiligen Kapitel-4-Status zu bestimmen. Sie müssenjedoch Formular W-8BEN-E einreichen, um steuerlicheBegünstigungen aus Steuerabkommen geltend zumachen, und Sie können dieses Formular einreichen, umgeltend zu machen, dass Sie eine ausländische juristischePerson sind, die vom Sicherungsabzug befreit ist oder umIhren Kapitel-4-Status zu dokumentieren. Beispielsweisemuss eine ausländische von der Steuer befreitejuristische Person gemäß § 501(c), die Einkommen ausLizenzzahlungen erzielt, das nicht von der Steuer befreitist, weil es als in keinem Zusammenhang stehendesGeschäftseinkommen zu versteuern ist, die jedochAnspruch auf einen ermäßigten Abzugssatz im Rahmeneines Lizenzzahlungsparagrafen eines Steuerabkommenshat, das Formular W-8BEN-E einreichen. Sie müssendas Formular W-8ECI verwenden, wenn Sie effektivverbundenes Einkommen erhalten (z. B. Einkommen auskommerziellen Tätigkeiten, das gemäß dem jeweiligenParagrafen des Gesetzes nicht befreit ist). Sie sind eine ausländische umgekehrt hybridejuristische Person, die Unterlagen übermittelt, dieIhre Beteiligungsinhaber bereitgestellt haben, umin ihrem Namen steuerliche Begünstigungen ausSteuerabkommen geltend zu machen. Reichen Siestattdessen das Formular W-8IMY ein. Eine ausländischeumgekehrt hybride juristische Person darf diesesFormular auch nicht dafür nutzen, um zu versuchen,Abkommensvergünstigungen für sich selbst geltend zumachen. Siehe nachstehend Ausländische umgekehrthybride juristische Personen. Sie sind eine abziehende ausländischePersonengesellschaft oder eine abziehende ausländischeStiftung im Sinne der Paragrafen 1441 und 1442 und derbegleitenden Bestimmungen. Reichen Sie stattdessen dasFormular W-8IMY ein. Sie sind eine ausländische Personengesellschaft odereine ausländische einfache Hinterlegungsstelle im Sinnevon Paragraf 1446. Reichen Sie stattdessen das FormularW-8IMY und begleitende Unterlagen ein. Sie sind eine ausländische Niederlassung einesUS‑Finanzinstituts, bei der es sich um ein ausländischesFinanzinstitut (außer einer Niederlassung einesberechtigten Intermediärs) im Rahmen eines gültigen-3-

zwischenstaatlichen Abkommens des Modells 1 handelt.Um sich selbst als Abzugsverpflichteten zu identifizieren,können Sie zur Bestätigung Ihres US-Status das FormularW-9 einreichen.Land, in dem das ausländische Finanzinstitut gegründetoder ansässig ist (oder das in Teil II des Formularsangegebene Land), in der Liste der Länder enthalten war,die über ein zwischenstaatliches Abkommen verfügen, unddieses Land aus der Liste entfernt wird oder wenn sich derFATCA-Status des Landes ändert (zum Beispiel vonModell 2 zu Modell 1). Die Liste der Vereinbarungen istunter s/Pages/FATCA-Archive.aspx verfügbar.Übermittlung des Formulars W-8BEN-E an denAbzugsverpflichteten. Senden Sie das FormularW-8BEN-E nicht an den IRS. Senden Sie es stattdessender Person zu, die es von Ihnen anfordert. Dies istüblicherweise die Person, von der Sie die Zahlungerhalten, die Einzahlungen auf Ihr Konto vornimmtoder eine Personengesellschaft, die Ihnen Einkommenzukommen lässt. Ein ausländisches Finanzinstitut kannebenso dieses Formular von Ihnen zur Dokumentation desStatus Ihres Kontos anfordern.Ablauf des Formulars W-8BEN-E. Generell bleibt dasFormular W-8BEN-E für Zwecke des Kapitels 3 wie auchdes Kapitels 4 für den Zeitraum von der Unterzeichnungdes Formulars bis zum Ende des letzten Tages des drittennachfolgenden Kalenderjahres gültig. Eine veränderteSachlage führt jedoch dazu, dass alle auf dem Formularbefindlichen Informationen inkorrekt werden. Ein am30. September 2014 unterzeichnetes Formular W-8BENbleibt beispielsweise bis einschließlich 31. Dezember2017 gültig.Wann das Formular W-8BEN-E an denAbzugsverpflichteten übermittelt werden muss.Legen Sie das Formular W-8BEN-E der dieses Formularanfordernden Person vor, bevor die Zahlung an Sieerfolgt, auf Ihrem Konto eingeht oder Ihnen zugewiesenwird. Wenn Sie dieses Formular nicht einreichen,muss der Abzugsverpflichtete möglicherweise (gemäßKapitel 3 oder 4) einen Abzug von 30 %, in Höhe desSicherungsabzugssatzes oder des gemäß § 1446 gültigenSatzes vornehmen. Wenn Sie mehr als eineEinkommensart von einem einzigen Abzugsverpflichtetenerhalten, für die Sie unterschiedliche Vorteile geltendmachen, steht es dem Abzugsverpflichteten frei, vonIhnen für jede einzelne Einkommensart ein ausgefülltesFormular W-8BEN-E anzufordern. Generell ist jedemAbzugsverpflichteten ein separates Formular W-8BEN-Evorzulegen.Hinweis. Wenn es für Ihr Einkommen mehrereEigentümer gibt, behandelt der Abzugsverpflichtetedas Einkommen als im Eigentum einer ausländischenPerson stehend, die wirtschaftlicher Eigentümer einerZahlung nur dann ist, wenn das Formular W-8BEN oderW-8BEN-E (oder sonstige zutreffende Dokumente) vonallen Eigentümern vorgelegt werden. Ein Konto wirdals US-Konto für die Zwecke des Kapitels 4 von einemausländischen Finanzinstitut, das dieses Formularanfordert, behandelt, wenn einer der Kontoinhaber einebestimmte US-Person oder eine in US-Besitz stehendeausländische juristische Person ist (außer wenn das Kontoanderweitig vom US-Kontostatus für die Zwecke desKapitels 4 ausgenommen ist).Unter bestimmten Umständen bleibt ein FormularW-8BEN-E aber unbestimmt bis zum Vorliegen einerveränderten Sachlage gültig. Informationen zurGültigkeitsdauer für die Zwecke von Kapitel 3 bzw.Kapitel 4 finden Sie in §§ 1.1441-1(e)(4)(ii) und1.1471‑3(c)(6)(ii) der Vorschriften.DefinitionenKontoinhaber. Ein Kontoinhaber ist üblicherweisedie Person, die als Inhaber oder Eigentümer einesFinanzkontos geführt oder bestimmt wird. Wennbeispielsweise eine Personengesellschaft als Inhaberoder Eigentümer eines Finanzkontos geführt wird, ist diePersonengesellschaft der Kontoinhaber und sind es nichtdie Gesellschafter der Personengesellschaft. Allerdingswird ein Konto, dessen Inhaber eine für steuerliche Zweckenicht berücksichtigte juristische Person (mit Ausnahmevon für steuerliche Zwecke nicht berücksichtigtenjuristischen Personen, die als ausländische Finanzinstitutefür die Zwecke des Kapitels 4 behandelt werden) ist,so behandelt, als wäre der Eigentümer der juristischenPerson der Inhaber.Beträge, die dem Abzug gemäß Kapitel 3 unterliegenGenerell handelt es sich bei Abzügen gemäß Kapitel 3unterliegenden Beträgen um Beträge aus Quelleninnerhalb der USA, die ein festes oder bestimmbaresjährliches oder regelmäßiges Einkommen darstellen.Festes oder bestimmbares jährliches oder regelmäßigesEinkommen umfasst Bruttoeinkommen, einschließlichZinsen (auch Ausgabeabschläge), Dividenden, Miet-/Pachteinnahmen, Lizenzzahlungen und Entgelte. Beträge,die dem Abzug gemäß Kapitel 3 unterliegen, umfassennicht Beträge, die keine FDAP-Beträge sind, wie etwa diemeisten Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz(einschließlich Marktrabatte und Optionsprämien),und Gleiches gilt für andere konkrete in § 1.1441-2der Vorschriften beschriebene Erträge (wie Zinsen aufBankguthaben und kurzfristige Ausgabeabschläge).Veränderte Sachlage. Wenn aufgrund einer verändertenSachlage Informationen auf dem von Ihnen eingereichtenFormular W-8BEN-E für die Zwecke des Kapitels 3 oderdes Kapitels 4 nicht mehr korrekt sind, müssen Sie denAbzugsverpflichteten oder das Finanzinstitut, bei demIhr Konto geführt wird, innerhalb von 30 Tagen nach derveränderten Sachlage entsprechend informieren, indemSie die gemäß § 1.1471-3(c)(6)(ii)(E)(2) der Vorschriftenerforderliche Dokumentation vorlegen. Eine Definition vonveränderten Sachlagen für die Zwecke des Kapitels 3finden Sie in § 1.1441-1(e)(4)(ii)(D) der Vorschriften und fürdie Zwecke des Kapitels 4 in § 1.1471-3(c)(6)(ii)(E).In Bezug auf ein ausländisches Finanzinstitut, dasim Rahmen eines gültigen zwischenstaatlichenACHTUNGAbkommens einen Kapitel-4-Status geltend macht,liegt eine veränderte Sachlage auch dann vor, wenn dasIm Sinne von § 1446 ist der mit dem versteuerbarenEinkommen effektiv verbundene Anteil des ausländischenGesellschafters der Personengesellschaft der Abzügenunterliegende Betrag.!-4-Anweisungen für Formular W-8BEN-E (Rev. 7-2017)

Hinweis. Eine an eine US-Personengesellschaft, einerUS-Stiftung oder ein US-Vermögen geleistete Zahlungwird als Zahlung an einen US-Zahlungsempfängerbehandelt, der nicht dem 30%igen Abzug für dieZwecke des Kapitels 3 oder 4 unterliegt. Eine USPersonengesellschaft, eine US-Stiftung oder ein USVermögen muss dem Abzugsverpflichteten ein FormularW-9 zukommen lassen. Für die Zwecke von § 1446 musseine US-amerikanische einfache Hinterlegungsstelleoder eine für steuerliche Zwecke nicht berücksichtigtejuristische Person dem Abzugsverpflichteten kein FormularW-9 eigenständig zukommen lassen. Stattdessenmüssen die Hinterlegungsstelle oder andere Eigentümerdem Abzugsverpflichteten das passende Formularaushändigen.Wirtschaftlicher Eigentümer. Mit Ausnahme vonZahlungen, für die ein ermäßigter Abzugssatz odereine Befreiung von den Abzügen im Rahmen einesEinkommenssteuerabkommens geltend gemacht wird,ist bei allen anderen Zahlungen der wirtschaftlicheEigentümer des Einkommens generell die Person, dieden US-amerikanischen steuerlichen Grundsätzennach die Zahlung in das Bruttoeinkommen auf einerSteuererklärung aufnehmen muss. Eine Person istjedoch kein wirtschaftlicher Eigentümer von Einkommen,sofern diese Person das Einkommen als Beauftragter,Bevollmächtigter oder Treuhänder erhält, oder sofern essich bei der Person um eine Zweckgesellschaft handelt,deren Beteiligung an einer Transaktion nicht berücksichtigtwird. Im Fall von gezahlten Beträgen, die kein Einkommendarstellen, wird die wirtschaftliche Eigentümerschaftso festgelegt, als handle es sich bei der Zahlung umEinkommen.Kapitel 3. Kapitel 3 steht für Kapitel 3 des InternalRevenue Code (Abzug von Steuern bei nicht ansässigenAusländern und ausländischen Kapitalgesellschaften).Kapitel 3 enthält die §§ 1441 bis 1464.Ausländische Personengesellschaften,ausländische Stiftungen, die nur Zinsen ausschütten,und ausländische einfache Hinterlegungsstellensind keine wirtschaftlichen Eigentümer von an diePersonen- oder Kapitalanlagegesellschaft gezahltemEinkommen. Die wirtschaftlichen Eigentümer von aneine ausländische Personengesellschaft gezahltemEinkommen sind üblicherweise die Gesellschafter derPersonengesellschaft, vorausgesetzt, der Gesellschafterist nicht selbst eine Personengesellschaft, eineausländische Stiftung, die nur Zinsen ausschütten,oder eine ausländische einfache Hinterlegungsstelle,ein Bevollmächtigter oder sonstiger Beauftragter. Diewirtschaftlichen Eigentümer von an eine ausländischeStiftung, die nur Zinsen ausschüttet, (also eineausländischer Stiftung, wie in § 651(a) beschrieben)gezahltem Einkommen, sind üblicherweise dieBegünstigten der Stiftung, wenn der Begünstigte keineausländische Personengesellschaft, ausländischeStiftung, die nur Zinsen ausschüttet, und keine einfacheHinterlegungsstelle, kein Bevollmächtigter und keinsonstiger Beauftragter ist. Die wirtschaftlichen Eigentümervon Einkommen, das an eine ausländische einfacheHinterlegungsstelle (also eine ausländische Stelle in demMaße, dass das vollständige oder teilweise Einkommender Stelle als im Eigentum der Hinterlegungsstelleoder einer anderen Person gemäß den §§ 671 bis 679stehend behandelt wird) gezahlt wird, sind die Personen,die als Eigentümer der Stelle behandelt werden. Diewirtschaftlichen Eigentümer von an eine ausländischewohltätige Stiftung (also eine ausländische Stiftung, diekeine ausländische Stiftung, die nur Zinsen ausschüttet,und keine einfache Hinterlegungsstelle ist) gezahltemEinkommen ist die Stiftung selbst.Kapitel 4. Kapitel 4 steht für Kapitel 4 des InternalRevenue Code (Steuern zur Erzwingung der Anzeigebestimmter ausländischer Konten). Kapitel 4 enthält die§§ 1471 bis 1474.Kapitel-4-Status. Der Begriff "Kapitel-4-Status"bezeichnet den Status einer Person als US-Person,bestimmte US-Person, ausländische Einzelperson,beteiligtes ausländisches Finanzinstitut, quasikonformesausländisches Finanzinstitut, beschränkter Händler,befreiter wirtschaftlicher Eigentümer, nicht beteiligtesausländisches Finanzinstitut, Finanzinstitut in USTerritorium, ausgenommene NFFE oder passive NFFE.Quasikonformes ausländisches Finanzinstitut.Gemäß § 1471(b)(2) werden bestimmte ausländischeFinanzinstitute als mit den Vorschriften in Kapitel 4übereinstimmend betrachtet, ohne dass eineNotwendigkeit zum Abschluss einer Vereinbarung zuausländischen Finanzinstituten mit dem IRS besteht.Bestimmte quasikonforme ausländische Finanzinstitutemüssen sich allerdings beim IRS registrieren und eineglobale intermediäre Identifikationsnummer erhalten. Dieseausländischen Finanzinstitute werden als registriertequasikonforme ausländische Finanzinstitutebezeichnet. Siehe § 1.1471-5(f)(1) der Vorschriften.Für steuerliche Zwecke nicht berücksichtigtejuristische Person. Eine wirtschaftliche juristischePerson mit einem einzigen Eigentümer, die keineKapitalgesellschaft gemäß § 301.7701-2(b) derVorschriften ist, wird als von ihrem Eigentümer separatejuristische Person nicht für steuerliche Zweckeberücksichtigt. Generell reicht eine für steuerlicheZwecke nicht berücksichtigte juristische Person diesesFormular W-8BEN-E nicht einem Abzugsverpflichtetenein. Der Eigentümer solcher juristischer Personenstellt stattdessen die entsprechenden Unterlagenzur Verfügung (z. B. das Formular W-8BEN-E, wennder Eigentümer eine ausländische juristische Personist). Wenn jedoch eine für steuerliche Zwecke nichtberücksichtigte juristische Person, die eine abziehbareZahlung erhält, ein ausländisches Finanzinstitut außerhalbdes Organisationslandes des Eigentümers ist oder übereine eigene GIIN verfügt, so muss ihr ausländischerIm Sinne von § 1446 finden dieselben Bestimmungenfür wirtschaftliche Eigentümer Anwendung, mitder Ausnahme, dass im Rahmen von § 1446 eineausländische Stiftung, die nur Zinsen ausschüttet, undnicht der Begünstigte der Personengesellschaft dasFormular zukommen lässt.Der wirtschaftliche Eigentümer des an einausländisches Vermögen gezahlten Einkommens ist dasVermögen selbst.Anweisungen für Formular W-8BEN-E (Rev. 7-2017)-5-

Versicherungsunternehmen ist, wird nicht als Finanzinstitutbehandelt. Stattdessen ist sie eine territoriale NFFE.Wenn eine solche juristische Person nicht dieKriterien einer ausgenommenen NFFE entsprechend§ 1.1472‑1(c)(1) der Vorschriften erfüllt (einschließlicheiner ausgenommenen territorialen NFFE), muss sieihre wesentlichen US-Eigentümer mit dieser Definitionoffenlegen (unter Anwendung der 10-Prozent-Grenze)gemäß § 1.1473-1(b)(1) der Vorschriften.Eigentümer Teil II des Formulars W-8BEN-E ausfüllen,um den Kapitel‑4-Status der die Zahlung erhaltenden fürsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigten juristischenPerson zu dokumentieren.Es kann sein, dass bestimmte juristische Personen, diefür steuerliche Zwecke in den USA nicht berücksichtigtwerden, zum Zwecke der Geltendmachung steuerlicherBegünstigungen im Rahmen eines bestehendenSteuerabkommens oder als ausländische Finanzinstituteim Rahmen eines gültigen zwischenstaatlichenAbkommens anerkannt werden. Eine hybridejuristische Person, die im eigenen Namen steuerlicheBegünstigungen aus Steuerabkommen geltend macht,muss dieses Formular W-8BEN-E ausfüllen. Siehenachstehend Hybride juristische Personen unterSonderanweisungen.Ausländisches Finanzinstitut. Ein ausländischesFinanzinstitut bezeichnet üblicherweise eine ausländischejuristische Person, bei der es sich um ein Finanzinstituthandelt.Fiskalisch transparente juristische Person. Einejuristische Person wird insofern als steuerlich transparentbezüglich eines Einkommens behandelt, fü

W-8BEN-E eine mit dem Formular W-8BEN-E verbundene Zahlung als Zahlung an eine ausländische Person behandeln, die der wirtschaftliche Eigentümer der gezahlten Beträge ist. Der Abzugsverpflichtete kann, sofern zutreffend, mittels des Formulars W-8BEN-E einen ermäßigten A

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