Einfuhr Von Waren Aus Nicht-EU-Ländern, Die .

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Bundesamt für Landwirtschaft BLWBundesamt für Umwelt BAFUEidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSDMerkblatt Nr. 1Eidg. PflanzenschutzdienstDatum: 10.04.2020Referenz: cas/vfaDokument und Version:MB 1 20.02Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern, die Pflanzenschutzbestimmungen unterliegenSeiteÜbersicht:1. Rechtsgrundlagen . 22. Kontaktstelle und Zuständigkeiten . 23. Pflanzenschutzbestimmungen bei der Einfuhr . 24. Erklärung der Abkürzungen und der phytosanitären Anforderungen imANHANG 1 (Warenliste) . 4ANHANG 1: Warenliste- Lebende Pflanzen (ausser Zwiebeln, Knollen, Bulben und Wurzelstöcke)A. Allgemeine Bestimmungen . 5B. Spezifische Bestimmungen . 6- Zwiebeln, Knollen, Bulben und WurzelstöckeA. Allgemeine Bestimmungen . 22B. Spezifische Bestimmungen . 22Schnittblumen und Zweige, nicht zum Anpflanzen bestimmt (inkl. Weihnachtsbäume)A. Allgemeine Bestimmungen . 22B. Spezifische Bestimmungen . 23- SamenA. Allgemeine Bestimmungen . 29B. Spezifische Bestimmungen . .29- Früchte und GemüseA. Allgemeine Bestimmungen . 30B. Spezifische Bestimmungen . 30- Vorratsprodukte . 33- Erde und Kultursubstrate . 33- Insekten, Milben und Nematoden . 33- Pflanzenpathogene Bakterien, Pilze und Viren . 33- Rinden . . 33- Holz und Holzprodukte. 35Anhang 2: Zusätzliche Deklarationen (AD) .56Eidg.PflanzenschutzdienstSchwarzenburgstrasse 165, CH-3003 BernTel 41 58 462 25 50, Fax 41 58 462 26 enzeichen / Referenz: cas/vfa

12Rechtsgrundlagen-Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)-Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBFUVEK)-Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)-Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)Kontaktstelle und ZuständigkeitenKontaktstelleBundesamt für LandwirtschaftEidg. Pflanzenschutzdienst EPSDSchwarzenburgstrasse 1653003 BernTel.Faxe-mail058/462 25 50058/462 26 34phyto@blw.admin.chZuständigkeiten Landwirtschaftliche Kulturpflanzen und deren ErzeugnisseZierpflanzenWaldbäume und deren ErzeugnisseErden und KultursubstrateLebende OrganismenBLW:BAFU:3BLWBLWBAFUBLWBLWBundesamt für LandwirtschaftBundesamt für UmweltPflanzenschutzbestimmungen bei der EinfuhrWaren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, unterstehen bei der Einfuhr phytosanitären Bestimmungen. Die jeweils festgelegten Einfuhrbestimmungenentsprechen dem Risiko, für die Einschleppung von besonders gefährlichen Schadorganismen, welches die eingeführte Ware darstellt. In der Folge werden die wichtigsten Begriffe erläutert.Einfuhrverbot (V)Für Waren, bei welchen ein sehr hohes phytosanitäres Risiko besteht, gilt ein generelles Einfuhrverbot. Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind im Anhang 1 mit einem V vermerkt.Einfuhrbewilligung (B)Waren, deren Einfuhr nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, unterstehen der Bewilligungspflicht. Sie sind im Anhang 1 mit B vermerkt. Die erforderliche Bewilligung ist bei der Kontaktstelle zubeantragen.Achtung: Dieses Merkblatt gibt keine Auskunft über Bewilligungen, die einen anderen Hintergrund alsden Pflanzenschutz haben!Pflanzengesundheitszeugnis (PC, AD)Waren, für welche bei der Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis (PC) oder ein Pflanzengesundheitszeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung (AD) erforderlich ist, sind im Anhang 1 entsprechendaufgeführt. Davon betroffen sind grundsätzlich nur Waren aus Nicht-EU-Ländern (Drittland).Bei der Einfuhr in die Schweiz unterliegen die bewilligungs- und/oder zeugnispflichtigen Waren derKontrolle durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD). Die entsprechenden Sendungen2

müssen dem EPSD spätestens am Tag vor der Einfuhr angemeldet werden. Für nicht angemeldeteSendungen ist mit einer verzögerten phytosanitären Abfertigung zu rechnen.Die zeugnispflichtigen Waren müssen von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitetsein, ausgestellt vom Pflanzenschutzdienst des Ursprungslandes oder von einem Wiederausfuhrzeugnis und einer beglaubigten Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses des Ursprungslandes.Bei der Einfuhrverzollung wird das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses von den Kontrollorganen eingezogen. Falls nötig, wird es von einem vom EPSD ausgestellten schweizerischen Pflanzenpass ersetzt, welcher die betreffende Sendung bis zum Empfänger begleiten muss. Firmen, diebeabsichtigen, eingeführte Waren ganz oder teilweise wieder auszuführen, müssen vorgängig vomPflanzengesundheitszeugnis eine Kopie erstellen. Dieses ist für die zuständigen Organe erforderlich(Grundlage), um das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (Wiederausfuhrzeugnis) ausstellen zu können.ISPM 15: Verpackungs- und Stauholz (L)Waren, für welche der internationale Standard ISPM 15 erforderlich ist, sind in Anhang 1 mit L aufgeführt. Betroffen sind Verpackungsmaterialien, Ladungsträger und Stauholz mit Ursprung in Nicht-EULändern (sog. Drittländern), einschliesslich Portugal, die ganz oder teilweise aus unverarbeitetemLaub- und/oder Nadelmassivholz gefertigt sind.Die Verpackungen werden vom Produzenten/Lieferanten des Ursprungslandes nach dem StandardISPM 15 behandelt und mit dem vorgeschriebenen IPPC1-Logo markiert. Letzteres muss deutlichsichtbar angebracht werden und sollte weder in den Farben rot noch orange sein.Folgende Angaben sind zwingend:YY - XXXXXHT IPPC-LogoISO-Code des Ursprungslandes (YY-)Zulassungsnummer des Betriebes (XXXXX)Kennzeichen HT (Heat Treatment)Nicht unter die ISPM 15 Auflagen fallen Verpackungsmaterialien, die aus Holzwerkstoffen, welchewährend der Verarbeitung geleimt, erhitzt oder gepresst wurden (Spanplatten, Sperrholz, Furniere)sowie Materialien, welche aus Holzwolle und Sägemehl gefertigt sind, oder die aus Rohholz von 6 mmStärke oder weniger hergestellt sind.Ausnahmen zu wissenschaftlichen ZweckenArtikel 37 der Pflanzengesundheitsverordnung erlaubt unter der Erfüllung bestimmter Bedingungendie Einfuhr von Waren, die den phytosanitären Einfuhrbestimmungen nicht genügen, für Forschungszwecke, für die Zucht, die Vermehrung oder für Diagnosedienste.Gesuche sind bei der unter Punkt 2. erwähnten Kontaktstelle einzureichen. Das dazu notwendigeAntragsformular ist unter folgendem Link zu finden:Antrag Ermächtigung: Schadorganismen, Erde, Pflanzen - Einfuhr oder Verschiebung.doc1International Plant Protection Convention3

4Erklärung der Abkürzungen und der phytosanitären Anforderungen in Anhang 1Spalte ‚Regime‘:VGenerelles Einfuhrverbot.BEinfuhr nur in Verbindung mit einem C ADLPflanzengesundheitszeugnis mit Zusatzerklärung (Die jeweils relevanten Zusatzerklärungen („Additional Declaration“, AD) sind im Anhang 2 aufgeführt. Es ist zu beachten, dassfür Pflanzen, nebst den für die einzuführenden Pflanzen spezifischen Zusatzerklärungen,auch die Zusatzerklärungen der entsprechenden Warengruppen gelten und auf dem Pflanzenschutzzeugnis aufzuführen sind).ISPM 15: Anforderungen an die Einfuhr von Verpackungs- und StauholzQWird unmittelbar nach der Einfuhr in die Schweiz unter Quarantäne gestelltSpalte „Phytosanitäre Anforderungen“Die Spalte „Phytosanitäre Anforderungen“ verweist auf die besonderen Anforderungen und derenrechtliche Grundlagen in der PGesv, der PGesv-WBF-UVEK respektive VpM-BLW und VpM-BAFU.Das vorliegende Merkblatt ersetzt ab 1. Mai 2020 das Merkblatt Nr. 1 vom 01. Januar 2020.Bundesamt für Landwirtschaft BLWAlfred KläyFachbereichsleiter Pflanzengesundheit und SortenDieses Merkblatt regelt nicht Fragen zum Zollrecht, zur Kontingentsbewirtschaftung, des CITES- Übereinkommens und zur Einfuhr im privaten Reisendenverkehr! Bitte wenden Sie sich dafür an die Eidg. Zollverwaltung (www.zoll.ch), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (www.blv.admin.ch)resp. an das Bundesamt für Landwirtschaft, Fachbereich Ein- und Ausfuhr (www.blw.admin.ch Einfuhrvon Agrarprodukten).Die Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung bleiben vorbehalten.4

Anhang 1 - WarenlisteWare / Botanischer e Pflanzenlebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:1.Früchte im botanischen Sinne,2.Gemüse,3.Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,4.Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,5.Schnittblumen,6.Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,7.gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,8.Blätter, Blattwerk,9.pflanzliche Gewebekulturen,10.bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,11.Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,12.Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;Alle PflanzenDrittlandPC6/1Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt ausgenommen Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Knollen und SaatgutA. Allgemeine Bestimmungen, gültig für alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wie bewurzelte Pflanzen, Stecklinge, Reiser,Edelreiser und Gewebekulturen und gegebenenfalls für die betroffenen PflanzenkategorienAlle lebenden Pflanzena1. Alle lebenden PflanzenDrittlandPC ADAD030 7/84ex 0601 / 06027/96a2. Bewurzelte Pflanzen, im Freiland angezogenDrittlandPC ADAD030 7/84ex 0601 / 0602AD030 7/78ex 0601 / 0602a3. Pflanzen mit anhaftender oder beigefügter Erde oder KultursubstratDrittlandPC ADAD063 7/84b1. Bäume und Sträucher, ausser Pflanzen in Gewebekulturen - Laubabwerfende ArtenLänder ausserhalb von Europa unddes MittelmeerraumsPC ADAD030 7/84ex 0601 / 06027/89b2. Bäume und Sträucher, ausser Pflanzen in GewebekulturenLänder ausserhalb von Europa unddes MittelmeerraumsPC ADAD030 7/84ex 0601 / 06027/88b3. Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Arten der Familie Poaceae (Gräser)Länder ausserhalb von Europa unddes MittelmeerraumsPC ADAD030 7/84ex 0601 / 06027/907/94b4. Pflanzen von krautigen ArtenDrittlandPC ADAD029 7/75ex 0601 / 0602AD030 7/84b5. Pflanzen von krautigen ArtenAussereuropäische LänderPC ADAD029 7/75ex 0601 / 0602AD033 7/84AD034b6. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser DianthusL.), Compositae (ausser Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.)Länder ausserhalb von Europa unddes MittelmeerraumsPC7/93ex 06017/94b7. Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsenDrittlandPC ADAD051 VpM-BLW-A3/3ex 0601 / 0602c. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt - Bonsaipflanzen)5

Ware / Botanischer NameUrsprungRegimePGesVAussereuropäische LänderPhytosanitäreAnforderungenPGesV-WBF-UVEKPC ADVPM-BLWZolltarif-Nr.OMF-UFAMAD032 7/92Taresex 0602Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt ausgenommen Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Knollen und SaatgutB. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Pflanzengattungen oder -artenAbiesDrittland ausser Albanien, Andorra,Armenien, Aserbaidschan,Weissrussland, Bosnien undHerzegowina, Kanarische Inseln,Färöer-Inseln, Georgien, Island,Moldawien, Monaco, Montenegro,Nordmazedonien, Norwegen,Russland (Zentraler Föderalbezirk(Tsentralny Federalny okrug),Nordwestlicher Föderalbezirk(Severo-Zapadny federalny okrug),Südlicher Föderalbezirk (Yuzhnyfederalny okrug), NordkaukasischerFöderalbezirk (Severo-Kavkazskyfederalny okrug) und WolgaFöderalbezirk (Privolzhsky federalnyokrug)), San Marino, Serbien, Türkeiund UkraineV5/1DrittlandVVpM-BLW-Art. 5ex 0602DrittlandVVpM-BLW-Art. 5ex 0602AcaciaAcerActinidia Lindl.Bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommenSamenDrittlandPC ADAD057 VpM-BLW-A3/4ex 0602DrittlandPC ADAD023 7/51ex 0602Aegle7/53AeglopsisDrittlandPC ADAD023 7/51ex 06027/53AesculusDrittlandPC ADAD055 VpM-BAFU-A4/4ex 0602USAPC ADAD047 VpM-BAFU-

Merkblatt Nr. 1 Eidg.Pflanzenschutzdienst Schwarzenburgstrasse 165, CH-3003 Bern Tel 41 58 462 25 50, Fax 41 58 462 26 34 . a1. Alle lebenden Pflanzen Drittland PC AD AD030 7/84 ex 0601 / 0602 7/96 a2. Bewurzelte Pflanzen, im Freiland angezogen Drittland PC AD AD030 7/84 ex 0601 / 0602

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