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D6BGV D6UnfallverhütungsvorschriftKraneGültig ab 1. Dezember 1974in der Fassung vom 1. April 2001mit Durchführungsanweisungen*) vomApril 2001Januar 2012

BG Vorschrift D6Hinweis:Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII).Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedsstaaten der EuropäischenUnion oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen,Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertigsind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in derNormen reihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen undtechnischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217S. 18), sind beachtet worden.*)  Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere,mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regelnanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefundenhaben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.2

bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6§2Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6§3Regeln der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Bau und Ausrüstunga) Gemeinsame Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11§ 3a Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und derArbeits mittel benutzungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11§4Fabrikschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§5Belastungsangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§6Verbotsschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13§7Steuerstände und Steuereinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14§8Zugänge zu Steuerständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§9Bühnen und Laufstege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§ 10Arbeitsstände und Arbeitsbühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19§ 11Sicherheitsabstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19§ 12Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21§ 13Schienenräumer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21§ 14 Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegenungewollte Kranbewegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22§ 15Notendhalteinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23§ 16Lastmomentbegrenzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24§ 17Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26§ 18Gleisanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26§ 19Fahrbahnbegrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26§ 20 Warneinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27§ 21Montageanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273

BG Vorschrift D6§ 22Abspannseile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane . . . . . . . . . . . . . . . . 28III.§ 23Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28§ 24Nothalteinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Prüfungen§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nachwesentlichen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30§ 26 Wiederkehrende Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31§ 27Prüfbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32§ 28 Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33IV.Betrieb§ 28a Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34§ 30 Pflichten des Kranführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35§ 31Tragfähigkeit, Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38§ 32Sicherheitsabstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40§ 33Zusammenarbeit mehrerer Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40§ 34Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41§ 35Betreten und Verlassen von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41§ 36Personentransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42§ 37 Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43§ 38 Losreißen festsitzender Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44§ 39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44§ 40 Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane . . . . . . . . . . . . . . . . 45§ 414Wartungs- und Inspektionsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

BG Vorschrift D6§ 42 Instandsetzungs. und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47§ 43V.Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten . . 48Ordnungswidrigkeiten§ 44 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49VI.Inkrafttreten§ 45Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen§ 46. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51§ 47Ausnahmen für Brückenkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51§ 48 Ausnahmen für Portalkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53§ 49 Ausnahmen für Schienenlaufkatzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54§ 50Ausnahmen für Auslegerkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54§ 51Ausnahmen für Turmdrehkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555

I. Allgemeines§1Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickungdienen,2. Krane auf Seeschiffen,3.  Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge aufBaustellen.Zu § 1 Abs. 1:Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z. B.Hauptschleifleitungen, Netzanschlußschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein z. B. von Blockband sägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Preßspanplatten, mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z. B. Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.Siehe auch „Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen“ (ZH 1/62).Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:Siehe UVV „Bauaufzüge“ (BGV D7).§2Begriffsbestimmung (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, dieLasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrereRichtungen bewegen können.6

BG Vorschrift D6 (2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeugesgebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten undderen Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten. (3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKWLade krane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau anLastkraftwagen versehen sind. (4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKWLadekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrerLänge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb fürdas Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern. (5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Kranemit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch freiim Raum zu bewegen. (6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,2. Hebebühnen,3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,5. Schienenhängebahnen,6. Geräte für die forstliche Seilbringung,7. Industrieroboter,8. Manipulatoren,9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungenunmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubwegnicht mehr als 1,5 m beträgt,10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoff industrie,11. Absetzkipper,12. Patientenhebeeinrichtungen.7

BG Vorschrift D6 (7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werdenkönnen,2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungendurch Muskelkraft bewirkt werden,3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrereandere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einemvorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.Zu § 2 Abs. 1:Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichnetenKran.Unter die Definition fallen z. B. keine Balancer.Siehe DIN 15001 „Krane, Begriffe“.Zu § 2 Abs. 2:Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294200 Nm.Zu § 2 Abs. 5:Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch dieRegale erfolgen.Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb desRegalbereiches Lasten aufgenommen werden können.Zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:Siehe BG-Vorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27).Zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:Siehe UVV „Hebebühnen“ (VBG 14).Zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:Siehe „Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361).8

BG Vorschrift D6Zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:Siehe Aufzugsverordnung (jetzt BetrSichV).Zu § 2 Abs. 6 Nr. 5:Siehe „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).Zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.Zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:Siehe VDI 2860 „Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole“.Zu § 2 Abs. 6 Nr. 10:Siehe „Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatischeAbtrag geräte in der Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).Zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.§3Regeln der Technik Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift undim übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffensein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weisegewährleistet ist.Zu § 3:Neben der UVV „Krane“ (BGV D6) wird insbesondere hingewiesen auf1. BG-VorschriftenAllgemeine Vorschriften (BGV A1),Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),9

BG Vorschrift D6Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),Schienenbahnen (BGV D30),Fahrzeuge (BGV D29),Schwimmende Geräte (BGV D21),Bühnen und Studios (BGV C1),Leitern und Tritte (BGV D36),Lärm (BGV B3).2. Regeln der TechnikDIN 4132 Kranbahnen, Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, baulicheDurchbildung und Ausführung,DIN 15018 Krane, Stahltragwerke,DIN 15019 Krane, Standsicherheit,DIN 15020 Hebezeuge, Grundsätze für Seiltriebe,DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze,DIN VDE Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V;0100-726 Hebezeuge,VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften, Brennschneiden, Bohren,VDI 2388Krane in Gebäuden; Planungsgrundlagen,VDI 2397Auswahl der wirtschaftlichen Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen,VDI 3570Überlastungssicherungen für Krane,VDI 3575Wegbegrenzer; Mechanische und elektromechanische Einrichtungen,VDI 3650Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind.10

II. Bau und Ausrüstunga) Gemeinsame Bestimmungen§ 3a Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeits mittel benutzungsverordnung (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Krane entsprechend denBestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind. (2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnungund der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. (3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnungfallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittesdie Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. DerUnternehmer darf Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraus setzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. (4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittesentsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht wordensind. (5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.Zu § 3a Abs. 2:Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Geräte sicherheits gesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG innationales Recht umsetzt.Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV (jetzt BetrSichV)) handelt es sich umdie Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit, die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie89/655/EWG in nationales Recht umsetzt.Zu § 3a Abs. 3:Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht11

BG Vorschrift D6 nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten Kranen.Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21und 24.Zu § 3a Abs. 5:Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergebensich Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane:1.  An LKW-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hochgelegenen Führerstand sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und Scher gefahren für den Kranführer erforderlich.2.  An LKW-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich,sofern die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch den Aus leger besteht.§4FabrikschildAn jedem Kran muß ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:   Hersteller oder Lieferer,   Baujahr,   Fabriknummer,   Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,   Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane.§5Belastungsangaben An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über diehöchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.12

BG Vorschrift D6Zu § 5:Die Bestimmung ist erfüllt, wenna. bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß am Kranangebracht ist, daß sie vom Boden oder von der Arbeitsebene aus gut gelesen werden kann,b. bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben ist,c. bei Auslegerkranen mit1. starren Auslegern und solchen, bei denen die höchstzulässige Belastung auf diebei größter Ausladung begrenzt ist, die höchstzulässige Belastung angegeben ist,2. verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige bzw. Angabe derfür die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung vorhanden ist,3. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von Zwischenstücken eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung mit einer Tabelle imFührerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen, vorhanden ist, sofern nicht an der Winkel- oder Ausladungsanzeige selbstdie jeweils höchstzulässige Belastung erkennbar ist,4. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren eine Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des Auslegerwinkels inVerbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweilshöchstzulässige Belastung hervorgehen, vorhanden ist.§6Verbotsschild An jedem Kranaufstieg muß ein Schild angebracht sein, daß Unbefugten denAufstieg untersagt.Zu § 6:Bei Brückenkranen sind Aufstiege Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne (s. §. 8 Abs. 3).Befugte Personen sind z. B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.Siehe auch BG-Vorschrift „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8) bzw.Richtlinien des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs vorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz(77/576/EWG).13

BG Vorschrift D6§7Steuerstände und Steuereinrichtungen (1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß der Kranführer den Kran sicher steuernkann. (2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten.Sie müssen ausreichend belüftbar sein. (3) An

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Trag-konstruktion und Ausrüstung. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für 1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder ma-schinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschick

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