Formalien-Leitfaden Für Bachelor- Und Masterarbeiten Sowie .

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1Formalien-Leitfaden für Bachelor- undMasterarbeiten sowie Seminararbeiten an derProfessur MatiesBitte halten Sie für die Formalien folgende Minimalvoraussetzungen ein:Technisches:Umfangsvorgabe nach Zeichen: Es sind 60.000 Zeichen für Seminararbeiten, 90.000 Zeichenfür Bachelorarbeiten und 210.000 Zeichen für Masterarbeiten (inkl. Leerzeichen undFußnoten, exklusive Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, ggf.Rechtsprechungsverzeichnis, ggf. Abkürzungsverzeichnis und Eigenhändigkeitsvermerk)vorgesehen.Ränder: links 6 cm, rechts 1,5 cm, oben 2,5 cm, unten 2,5 cmSchriftart: Times New Roman oder CalibriSchriftgröße: 12Zeilenabstand: 1,5-zeiligAbsatzformatierung: BlocksatzDatenträger: Datei zugleich auf einer CD, DVD, Bluray oder einem USB-Stick einreichenSilbentrennung: aktivSeitenzahlen: bitte oben rechts (möglich auch unten rechts)Wissenschaftliche Grundlagen (zugleich die Reihenfolge beachten):1. Die Arbeit beginnt mit einem Deckblatt (inkl. Thema, Name, Matrikelnummer,Betreuer und Abgabedatum).2. Im Anschluss findet sich ein Inhaltsverzeichnis (zu den Gliederungsebenen vgl. unten,römisch paginiert)3. Dahinter findet sich ein Literaturverzeichnis (römisch paginiert).4. Es kann ein Rechtsprechungsverzeichnis verwendet werden (römisch paginiert).5. Es kann ein Abkürzungsverzeichnis angegeben werden (römisch paginiert).6. Der Haupttext wird mit arabischen Zahlen paginiert.a. Er beginnt mit einer Einleitung (möglichst nicht länger als eine Seite).b. Es folgt der Hauptteil.

2c. Er endet mit einer Zusammenfassung oder einem Fazit (möglichst nicht längerals eine Seite).7. Als Letztes findet sich der Eigenhändigkeitsvermerk.Wissenschaftlicher Umgang mit Literaturquellen:1. Es werden aktuelle Werke verwendet (neueste Auflagen). Ausnahme hierzu istalleine, wenn absichtlich eine historische Ansicht aufgeführt werden soll, die in deraktuellen Auflage nicht mehr vertreten wird (hier ist dann die letzte Auflageaufzuführen, in der diese Ansicht vertreten wurde).2. Autorennamen werden im Literaturverzeichnis und in den Fußnoten kursivangegeben. Sollte nur der Herausgeber bekannt sein, so wird dieser kursiv gesetzt.3. Sollten Internetquellen zitiert werden, so sind diese in einer – demLiteraturverzeichnis nachfolgenden – Übersicht anzugeben (inkl. Website und demletztmaligen Aufruf).4. Im Literaturverzeichnis finden sich bei Büchern/Kommentaren/Handbüchernfolgende Angaben: Verfasser (mit Vornamen), Titel und ggf. Untertitel, Auflage(außer bei 1. Auflage) Erscheinungsjahr und ggf. ein Hinweis zur Zitierweise.5. Die Einträge im Literaturverzeichnis sind nach Namen alphabetisch sortiert (undNICHT nach Werkgruppen).6. Sollte im Literaturverzeichnis ein Werk auftauchen, das nach dem Herausgeber zitiertwird, so erscheint er mit dem Hinweis (Hrsg.) an der alphabetisch passenden Stelle(z.B. Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, zitiert:Palandt/Bearbeiter § X Rn. Y).7. Aufsätze werden wie Bücher mit vollem Titel und Fundstelle im Literaturverzeichnisangegeben (z.B. Maties, Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2016,ZfA 2017, 339-443; Maties, Die gegenläufige betriebliche Übung, 2003).8. Jedes Werk, das in einer Fußnote zitiert wird, muss sich auch im Literaturverzeichnisbefinden (und andersherum).9. Entscheidungen der Gerichte kommen NICHT ins Literaturverzeichnis (können aber,um Zeichen zu sparen, in einem eigenen Rechtsprechungsverzeichnis gelistetwerden).10. Wenn ein Rechtsprechungsverzeichnis verwendet wird, dann enthält es folgendeAngaben: Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle (z.B. BAG, Urteil vom 18.03.2009,Aktenz.: 10 AZR 281/08, AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 83).11. In Fußnoten werden die Angaben aus dem Literaturverzeichnis nicht wiederholt,soweit das Werk eindeutig identifizierbar ist (z.B. den Titel bei Aufsätzen weglassen,

3nicht aber bei Büchern also: Maties ZfA 2017, 339-443; Maties, Die gegenläufigebetriebliche Übung, S. 28), d.h. hier sind keine Vornamen erforderlich (Ausnahme:Verwechselungsgefahr z.B. K. Schmidt).12. Bei Aufsätzen kommt nach dem Namen des Autors KEIN Komma, bei Büchern schon.13. Wird Rechtsprechung in Fußnoten zitiert, so werden das Gericht, dieEntscheidungsform (Urteil oder Beschluss), das Datum, das Aktenzeichen und dieFundstelle angeben. Wurde ein Rechtsprechungsverzeichnis verwendet, so genügt inder Fußnote die Angabe des Gerichts und der Fundstelle.14. Innerhalb der Fußnoten werden Quellen mit einem Semikolon getrennt.15. Fußnoten enden mit einem Punkt.16. Es sind wissenschaftliche Quellen zu verwenden. Diese sind grds. weder Wikipedianoch Websites von Kanzleien/Repetitoren/Studierenden.17. Wörtliche Zitate sind stets durch entsprechende Satzzeichen („) zu kennzeichnen.Wissenschaftlicher Umgang mit Normen (Zitierweise): Das Gesetz muss so genau wie möglich zitieren werden, also mit Absatz, (Halb-)Satz,Nummer und Variante.Z.B.: § 812 I 1 1. Var. und nicht nur § 812 (das ist in diesem Fall nicht nur ungenau,sondern sogar falsch, da § 812 I insgesamt vier AGL enthält) Es gibt zwei anerkannte Zitierweisen: § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB oder § 812 I 1 Var.1 BGB. Diese dürfen NICHT gemischt werden (bspw. 812 Abs. 1 1 1. Var.). Nach dem Paragrafenzeichen, dem Absatz, dem (Halb-)Satz, der Nummer, derVariante etc. erfolgt immer ein (möglichst gesichertes) Leerzeichen.Richtig § 433 Abs. 1 BGB; falsch §433 BGBWissenschaftlicher Umgang mit Text: Nach jedem Satzzeichen erfolgt ein Leerzeichen (Ausnahme: Fn.-Zahlen nach einemPunkt). Rechtschreibung und Grammatik müssen beachten werden.

4Gliederungshinweise im juristischen Gutachten:A.I.1.a)aa)(1)(a)(aa)α) β) γ)αα) Jede Ebene muss mindestens zwei Elemente enthalten. Das heißt, wenn es ein A. gibtdann muss es auch ein B. geben, wenn es ein (aa) gibt, dann auch ein (bb) usw. Nur in Gutachten: Jeder Obersatz muss eine Antwort bekommen (Klammer öffnen undschließen), nach jeder Subsumtion muss ein Ergebnis kommen.Beispiel:A. Ansprüche des V gegen KI. Anspruch aus einem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB1. Anspruch entstandena) Kaufvertrag gem. § 433 BGBaa) Antrag gem. § 145 BGB(1) Willenserklärung(a) Objektiver Tatbestand der Willenserklärung(aa) Handlungα) ausdrücklich oderβ) konkludent oderγ) ggf. durch Schweigenαα) grds. rechtliches Nullumββ) Ausnahme(bb) Rechtsbindungswille(cc) Wesentliche Vertragsbestandteile(b) Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung(aa) Handlungswille(bb) Erklärungsbewusstsein[(cc) Geschäftswille](c) Nichtigkeit gem. § 105 BGB(2) Wirksamwerden der Willenserklärung (§§ 130, 131 BGB)(a) Abgabe

5(b) Zugangbb) Annahme gem. § 147 BGBb) keine Wirksamkeitshindernisseaa) Unwirksamkeit des (schwebend unwirksamen) Vertrags gem. § 108 I BGB(1) beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 2, 106 BGB)(2) kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft (§ 107 BGB)(3) keine Einwilligung gem. § 183 S. 1 BGB)(4) keine Genehmigung gem. § 184 I BGB)bb) Zwischenergebnis2. Anspruch nicht untergegangen3. Anspruch durchsetzbar4. ErgebnisII. Anspruch aus § 812 I 1 1. Var. BGBB. Ansprüche des K gegen VLiteraturtipps:Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben. 6. Aufl. 2018, S. 184, 9,90 EuroMöllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 9. Aufl. 2018, S. 258,21,90 EuroFerner wird auf die Hinweise zu Sprache und Stil von Prof. Dr. Kort verwiesen.

Bei Aufsätzen kommt nach dem Namen des Autors KEIN Komma, bei Büchern schon. . Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben. 6. Aufl. 2018, S. 184, 9,90 Euro . Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 9. Aufl. 2018, S. 258, 21,90 Euro Ferner wird auf die H

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