Beauftragter Für Bürokratieabbau Der Bayerischen .

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Beauftragter für Bürokratieabbauder Bayerischen StaatsregierungWalter Nussel, MdLBeauftragter für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung Postfach 22 15 55 80505 MünchenS. VerteilerIhre Nachricht vomIhr ZeichenUnsere Nachricht vomUnser Zeichen BA-3-3-66München, 05.04.2019Durchwahl: 089 2306-2935Bürokratismus beim MaibaumSehr geehrte Damen und Herren,anlässlich der an mich herangetragenen Hinweise der Ehrenamtlichen zumThema Maibaumtransport habe ich es veranlasst, die offenen Punkte unterEinbindung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau undVerkehr zu klären. Auf dieser Basis gebe ich Ihnen folgende Rückmeldung:A) Grundsätzliche Unterscheidungen:Für den Transport des Maibaums können unterschiedliche Formen vonGenehmigungen erforderlich sein. Das betrifft einerseits die Straßenverkehrszulassung des gesamten Gespanns (Fahrzeug und Anhänger) nachder StVZO. Andererseits betrifft es die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung nach der StVO.Für die Frage, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt, ist es zudem vonBedeutung, ob durch den Transport eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgt.Dienstgebäude MünchenOdeonsplatz 4, 80539 MünchenTelefon 089 2306-0Öffentliche VerkehrsmittelU 3, U 4, U 5, U 6 OdeonsplatzDienstgebäude NürnbergBankgasse 9, 90402 NürnbergTelefon 0911 9823-0Öffentliche VerkehrsmittelU 1 .bayern.deInternetwww.buerokratieabbau-bayern.de

-2B) Teilnahme am öffentlichen StraßenverkehrErfolgt der Transport im öffentlichen Straßenverkehr, sind folgende Besonderheiten zu beachten. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgt, sobald der Transport außerhalb von nicht allgemein zugänglichen Privatgrundstücken und abgesperrten Straßen erfolgt. Verkehrsrechtliche Genehmigungspflicht (StVO)Eine Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO ist nicht erforderlich, soweitnach der 2. Straßenverkehrs-Ausnahmeverordnung (2. AusnVO) eineBefreiung vorliegt. Dies ist gegeben, soweit es sich um eine örtlicheBrauchtumsveranstaltung handelt.Eine örtliche Brauchtumsveranstaltung liegt vor beim: Transport vom „Wachstüberl“ zur abgesicherten Brauchtumsveranstaltung. Maibaumdiebstahl:Dies gilt auch, wenn der Diebstahl über die örtlichen Grenzen desGemeindegebiets hinausgeht. Es ist elementarer Bestandteil, denMaibaum von einem Ort in den anderen zu bringen. Transport aus dem Wald in den OrtHier sind kurze Transportstrecken genehmigungsfrei. Das umfasstden Transport im Gemeindegebiet zzgl. 15 km Umgriff. DieseGrenze ist nicht rechtsverbindlich zahlenmäßig festgelegt. Allerdings liegt der Transport über eine weitere Strecke ohne eine Genehmigung im Risiko des Transporteurs.Größere Transportstrecken müssen die Verfahren für den Großraum und Schwerverkehr beachten. Dies umfasst das Einholen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, die eine Erlaubnisnach § 29 StVO umfassen kann. Die Erlaubnis nach § 29 StVOkann jedoch auch bei der örtlich zuständigen unteren Verkehrsbehörde separat beantragt werden.

-3 Fahrzeugtechnische Genehmigungspflicht (StVZO)Bei Vorliegen einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung (s.o.) muss imErgebnis nur eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wegender nicht eingehaltenen Kurvenlaufeigenschaften eingeholt werden. ZulassungspflichtSoweit die oben beschriebenen Voraussetzungen einer örtlichenBrauchtumsveranstaltung vorliegen, entfällt die Zulassungspflichtfür das Zugfahrzeug und den Nachläufer. Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte, §§ 32, 34 StVZODiese im Gesetz genannten Maße dürfen überschritten werden.Voraussetzung ist das Gutachten eines amtlichen Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, welches die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs für solche Veranstaltungen bescheinigt.Weitere Genehmigungen sind damit nicht erforderlich. Kurvenlaufeigenschaften, § 32d StVZODa beim Maibaumtransport die Kurvenlaufeigenschaften nach §32 d StVZO meistens nicht eingehalten werden können, muss häufig eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZOeingeholt werden. Zur Klärung der Frage, ob eine solche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, sollte rechtzeitig vor dem Transport ein amtlich anerkannter Sachverständiger (vom TÜV) eingeschaltet werden. Diese Ausnahmegenehmigung kann neuerdingsbei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingeholtwerden.Diese Ausnahmegenehmigung hat keine feste Laufzeit. Jedochwird diese meist auf 12 Jahre befristet. Allerdings ist zu beachten,dass diese Ausnahmegenehmigung nur für eine bestimmte Fahrzeugkombination und nicht nur für den Anhänger erteilt wird. Daher ist eine neue Genehmigung einzuholen, sobald eine neue

-4Fahrzeugkombination verwendet wird. Das bedeutet: sobald einneues Zugfahrzeug für den Anhänger/Nachläufer verwendet wird,ist eine neue Genehmigung erforderlich. Transport von PersonenAuf dem Anhänger dürfen keine Personen transportiert werden. Im Klartext:Sofern ein Transport vom Wachstüberl zur abgesicherten Maibaumveranstaltung, ein Maibaumdiebstahl oder kurze Transporte (Ortsgebiet zzgl. 15 km Umgriff) aus dem Wald in den Ort im öffentlichenStraßenverkehr vorliegen, bedarf es nur ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (vom TÜV), in dem die Verkehrssicherheit und Eignung des verwendeten Fahrzeugs bescheinigt wird.Die Auflagen und Bedingungen des Gutachtens, insbesondere zu denKurvenlaufeigenschaften, sind einzuhalten.C) Teilnahme am nichtöffentlichen StraßenverkehrKeine Genehmigung ist erforderlich, sofern der Maibaumtransportnicht im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt. Der Transport erfolgt imnichtöffentlichen Straßenverkehr, soweit die Straße in alle Richtungenabgesperrt wird oder eine bewegliche Absperrung vorliegt.Eine bewegliche Absperrung erfolgt durch eine Begleitung des Transports durch die Fahrzeuge der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks (THW) und die Fahrt in Schrittgeschwindigkeit (5 - 7 km/h) erfolgt.Es ist allerdings zu beachten, dass die Feuerwehr und der THW nichtzur Hilfeleistung verpflichtet sind.

-5D) SicherheitskonzeptFür die Beurteilung der Notwendigkeit eines Sicherheitskonzeptsnimmt die zuständige Behörde eine Einzelfallabschätzung vor.Maßgeblich für die Entscheidung der Erlaubnisbehörde sind dabeifolgende Kriterien: Zahl der Besucher; Relation der Besucherzahl zur vorhandenen Infrastruktur; Veranstaltungsort (Lage und Ausgestaltung; genehmigte Versammlungsstätte oder neue unbekannte Örtlichkeit); Infrastruktur zum Veranstaltungsort (Zuwegungen, Verkehrsanbindung, Anwohner/Anlieger, Konfliktpotential); Art der Veranstaltung (Alter der Besucher, Alkohol, Aggressionspotential, Konfliktpotential der Teilnehmer); Zu erwartende Umwelt- oder Wettereinflüsse.Großraumveranstaltung im FreienAb einer gewissen Gefährdungslage ist ein Sicherheitskonzept aufzustellen, welches sich an den Anforderungen des § 43 Versammungsstättenverordnung (VStättV) orientiert. Zudem bedürfen Veranstaltungen der Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG, wenn mehrals 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen.Das Aufstellen von Maibäumen ist eine der beliebtesten Traditionen in Bayernund fester Bestandteil unserer bayerischen Identität. Für die bevorstehendeMaibaumsaison wünsche ich den betreffenden Akteuren vor Ort viel Erfolgund alles Gute.Mit freundlichen GrüßenWalter Nussel, MdL

ports durch die Fahrzeuge der Feuerwehr oder des Technischen Hilfs-werks (THW) und die Fahrt in Schrittgeschwindigkeit (5 - 7 km/h) er-folgt. Es ist allerdings zu beachten, dass die Feuerwehr und der THW nicht zur Hilfeleistung verpflichtet sind. - 5 - D) Sicherheitskonzept Für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts nimmt die zuständige Behörde eine .

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