1. Änderung Der Studienordnung Für Den Masterstudiengang .

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1. Änderung der Studienordnungfür den MasterstudiengangAngewandte Nutztier- und Pflanzenwissenschaften(der Fassung vom 16.05.2018)beschlossen vom Fakultätsrat derFakultät Agrarwissenschaften und Landschaftsarchitektur am 02.06.2020genehmigt vom Präsidium am 10.06.2020, veröffentlicht am 13.07.2020 mit Wirkung zum 01.09.2020§ 1 Änderungen(1) In Anlage 1, Tab. 1-2 Modulkatalog des Masterstudiengangs Agrar- und Lebensmittelwirtschaft(M.Eng.) wird am Wahlpflichtmodul „Angewandte Molekularbiologie“ dieStandardprüfungsform „K2“ durch „M“ getauscht und die alternative Prüfungsform „R“ neuaufgenommen.(2) In Anlage 1, Tab. 1-2 Modulkatalog des Masterstudiengangs Angewandte Nutztier- undPflanzenwissenschaften (M.Sc.) wird am Wahlpflichtmodul „BetrieblichesNachhaltigkeitsmanagement mit Schwerpunkt Nachhaltigkeitskommunikation“ die benotetePrüfungsleistung „AWV“ als neue Standardprüfungsform aufgenommen.(3) In Anlage 1, Tab. 1-2 Modulkatalog des Masterstudiengangs Angewandte Nutztier- undPflanzenwissenschaften (M.Sc.) wird am Wahlpflichtmodul „Veterinärimmunologie undVakzinologie“ die Standardprüfungsform von „M“ in „PR K1 (0,5 0,5)“ geändert.§ 2 In-Kraft-TretenDiese Änderungsordnung tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Hochschule mit Wirkung zum01.09.2020 in Kraft.

2Studienordnungfür den MasterstudiengangAngewandte Nutztier- und PflanzenwissenschaftenNeubekanntmachungder Fassung ab 01.09.2018 mit 1. Änderungsordnung ab 01.09.2020,veröffentlicht am 13.07.2020 mit Wirkung zum 01.09.2020§ 1 Verweis auf weitere Regelungen1Mitdieser Studienordnung sind weitere Ordnungen zu beachten:-Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung der Hochschule Osnabrück-Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Nutztier- undPflanzenwissenschaften.2Diegültigen Fassungen der Ordnungen sind auf den Internetseiten der Hochschule Osnabrückabgelegt, ebenso weitere aktuelle Hinweise zur Studienorganisation.§ 2 Curriculum und Art und Umfang der PrüfungenCurriculum und Art und Umfang der Prüfungen sind in Anlage 1 festgelegt.§ 3 Freie Wahlpflichtmodule1DieStudierenden können im Bereich der Wahlpflichtmodule bis zu 10 Leistungspunkte ausMasterstudiengängen der Fakultät und der Hochschule oder aus akkreditierten Masterstudiengängenaußerhalb der Hochschule Osnabrück frei wählen. 2Die Belegung von freien Wahlpflichtmodulen ist nurmöglich, wenn die Studierenden die Modulvoraussetzungen erfüllen und die Dozentin/der Dozent desModuls der Teilnahme zustimmt.§ 4 Forschungs- und Entwicklungsprojekt und MasterarbeitDie Organisation des Forschungs- und Entwicklungsprojektes und der Masterarbeit und dieZusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen außerhalb der Hochschule werden in der„Ordnung über das Forschungs- und Entwicklungsprojekt und die Masterarbeit in denMasterstudiengängen Agrar- und LebensmittelwirtschaftPflanzenwissenschaften“ geregelt (Anlage 2).undAngewandteNutztier-und§ 5 Anerkennung von Leistungen im Rahmen der StudierendenmobilitätStudierende können sich im Rahmen der Studierendenmobilität die Anerkennung von Studien- undPrüfungsleistungen durch eine vorab mit der Studiendekanin/dem Studiendekan zu schließende

3individuelle Studienvereinbarung (Learning Agreement) vertraglich zusichern lassen (vgl. § 11Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung).§ 6 In-Kraft-TretenDiese Studienordnung wird nach ihrer Neubekanntmachung durch die Hochschule Osnabrück mitWirkung zum 01.09.2020 wirksam und ersetzt die Fassung zum Masterstudiengang AngewandteNutztier- und Pflanzenwissenschaften vom 16.05.2018.

4Anlagen zur Studienordnungfür den MasterstudiengangAngewandte Nutztier- und PflanzenwissenschaftenAnlage 1Curriculum und Modulkatalog für den Masterstudiengang Angewandte Nutztierund PflanzenwissenschaftenTab. 1-1:Curriculum des Masterstudiengangs Angewandte Nutztier- undTab. 1-2:Pflanzenwissenschaften (M. Sc.)Modulkatalog des Masterstudiengangs Angewandte Nutztier- undPflanzenwissenschaften (M. Sc.)Anlage 2Ordnung über das Forschungs- und Entwicklungsprojekt und die Masterarbeitin den Masterstudiengängen Agrar- und Lebensmittelwirtschaft undAngewandte Nutztier- und Pflanzenwissenschaften

5Anlage 1:Curriculum und Modulkatalog für den Masterstudiengang Angewandte Nutztierund PflanzenwissenschaftenTab. 1-1:Curriculum des Masterstudiengangs Angewandte Nutztier- undPflanzenwissenschaften (M. Sc.)Sem12Leadership *BiostatistikWissenschaftliche s- und Entwicklungsprojekt4MasterarbeitPflichtmodule (80 von 120 LP)Wahlpflichtmodule (40 von 120 LP)*Im Wahlpflichtbereich kann aus fünf Schwerpunkten gewählt werden. Wenn 15 Leistungspunkte ausKernmodulen und mind. 15 Leistungspunkte aus dem ergänzenden Wahlpflichtmodulangebot einesSchwerpunktes erfolgreich eingebracht wurden, wird der Schwerpunkt auf Antrag im Zeugnisausgewiesen (vgl. § 3 Besonderer Teil der Studienordnung). Studierende können im Bereich derWahlpflichtmodule bis zu 10 Leistungspunkte nach § 3 der Studienordnung frei wählen.**Mit dem Modul sollte im 1. Semester begonnen werden.

6Tab. 1-2: Modulkatalog des Masterstudiengangs Angewandte Nutztier- und Pflanzenwissenschaften(M. Sc.)Prüfungsleistungen 1)ModulbezeichnungStatus Schwerpunkt LPunbenotetbenotetLeadership und ManagementP-5RT(Übungen)MWissenschaftliches ArbeitenP-5-PR K2(0,5 0,5)Wissenschaftliche Publikationund FachtagungenP-5RT(8 Tagungstage Synopsen)APSBiostatistikP-5-K2, MForschungs- undEntwicklungsprojektP-30-PSCP-30-SAA mit KQMAL, MNPMAL, MNPMasterarbeitMAL, MNPKernmodule im Schwerpunkt Angewandte Nutztierwissenschaften (NW)Controlling undProduktsicherung in derNutztierhaltungWPNW5-M, K2, PSCQualitätsmanagementFuttermittelWPBT, NW5-MZuchtwertschätzung undZuchtplanungWPNW5-MKernmodule im Schwerpunkt Angewandte Rasenwissenschaften (RW)Rasen als KulturMLB, MNPRasenanlage undRasenpflegemanagementWPRW5-M, HA, K3WPRW5-HA, K3, MWPRW5-K3, HA, M, PSCMLB, MNPRasenkrankheiten undRasenschädenMLB, MNPKernmodule im Schwerpunkt Biotechnologie (BT)Advanced Food BiotechnologyMAL, MNPAngewandte MolekularbiologieMAL, MNPWPBT5-M, K2, PSCWPBT, NW5RT(Praktikum)M, K2, R

7Prüfungsleistungen 1)ModulbezeichnungStatus Schwerpunkt LPSpezielle BioverfahrenstechnikMAL, MNPWPBT5unbenotetbenotet-PSC, RKernmodule im Schwerpunkt Landwirtschaftliche Pflanzenbauwissenschaften (LP)AnalytischeUntersuchungsmethodenWPLP, PG, RWPflanzenphysiologischeProzesseWPBT, LP, PG,RWStofftransfer im System Boden– KulturpflanzenWPLP, PG, RWRT(Praktikum)K2, M5-PSC, HA, K2, M5RT(Seminar)R (M, K2)(0,5 0,5)Kernmodule im Schwerpunkt Pflanzentechnologie und Gartenbauwissenschaften (PG)AnalytischeUntersuchungsmethodenWPLP, PG, RW5RT(Praktikum)K2, MErtrags- undQualitätssteuerungIntensivkulturen - FallstudienWPPG5RT(Seminar)RStofftransfer im System Boden- KulturpflanzenWP LP, PG, RW 5RT(Seminar)R (M, K2)(0,5 0,5)Ergänzende PLP, PG, RW5RT(Praktikum)K2, MAngewandte MolekularbiologieWPBT, NW5RT(Praktikum)K2, MAnwendung von Modellen fürBoden und PflanzenWPLP, PG, RW5-PSC, HA, K2, MBetrieblichesNachhaltigkeitsmanagementmit SchwerpunktNachhaltigkeitskommunikationWPNW5-AWV, M, HA,PSCMAL, MNPMAL, MNPWPNW5RTPFP ( FSS 70P. AWV 15P. AWV 15 P.),K2, MBiophotonik in denPflanzenwissenschaftenWPBT, PG, RW5-M R(0,8 0,2)Bodenbürtige Schad- undNutzorganismenWPLP, PG, RW5RT(Praktikum)MBig Data AnalyticsMAL, MNP

8Prüfungsleistungen 1)ModulbezeichnungStatus Schwerpunkt rik in der Agrar- und Biosystemtechnik"WPBT, LP, PG5-REntwicklung und Untersuchungvon SubstratenWPPG5-R, K2, M PSCForschungskolloquiumGartenbau ionsmanagementWPLP5-HA, EA, K2, PLP5-EAMethoden der Kennzahl- undDatengenerierungWPNW5-M, K2Optimierung vonPflanzenbausystemen in derLandwirtschaftWPLP5PRM, K2PflanzenphysiologischeProzesseWPBT, LP, PG,RW5-PSC, HA, K2, MPlant and Process DesignWPBT5-M R(0,8 0,2)Precision Livestock FarmingWPNW5-R, K2, MProduktionsintegrierterUmweltschutzWPBT5-HA, MWPNW5-M, K2, RQualitätsmanagementFuttermittelWPBT, NW5-MSachverständigenwesenWPRW5-HA M(0,6 0,4)Stofftransfer im System Boden– KulturpflanzenWPLP, PG, RW5-R (M, K2)(0,5 0,5)Verfahren und Prozesse in derAußenwirtschaft LandwirtschaftWPLP5-RVeterinärimmunologie undVakzinologieWPBT, NW5-(PR K1)(0,5 0,5), MMBG, MLA, MLB, MNPMAL, MNPMAL, MNPProduktmanagementMAL, MNPMNP, MLB

9Abkürzungen:MALMBGMLAMLBMNPLPPWPMaster Agrar- und LebensmittelwirtschaftMaster Boden, Gewässer, AltlastenMaster LandschaftsarchitekturMaster LandschaftsbauMaster Angewandte Nutztier- und ahlpflichtmodul1)Abkürzungender Prüfungsleistungen (nach §§ 5 – 10 Allgemeiner Teil der probe, che PrüfungKolloquiumKlausur x-stündigRTSAASONRegelmäßige e, praktischArbeitsprobe, schriftlichAntwort-Wahl-VerfahrenExperimentelle Arbeit(schriftlich und/oder mündlich)E-Klausur x-stündigFallstudie, mündlichFallstudie, schriftlichHausarbeit(schriftlich und elektronisch, auf Verlangen des Prüfers / derPrüferin mit Erläuterungen des Prüflings)LehrprobeLerntagebuchMündliche PrüfungPraxisbericht, mündlichPraxisbericht, schriftlichPortfolio PrüfungProjektbericht, medialProjektbericht, mündlichPräsentationProjektbericht, schriftlichReferat(mündlicher Vortrag)(ist mündlich zu erläutern)(mündlicher Vortrag über eine eigenständige schriftlicheAuseinandersetzung)(mind. 80 % der Veranstaltungszeit)(lt. Besond. Teil der Prüfungsordnung)1)Lesebeispiel:M, K2, HAR K2(0,4 0,6)Standardprüfungsform M: Abweichend davon kann innerhalb von 4 Wochen nachVorlesungsbeginn des laufenden Semesters als Ausnahme eine der anderenPrüfungsformen (K2 / HA) bekannt gegeben werden. Der/die Prüfer/in teilt demStudiendekanat und den Studierenden die Änderung innerhalb dieser Frist mitFachprüfung besteht aus 2 Prüfungsleistungen, Referat und KlausurGewichte der Teilnoten bei 2 Prüfungsleistungen

10Anlage 2:Ordnung über das Forschungs- und Entwicklungsprojekt und die Masterarbeitin den Masterstudiengängen Agrar- und Lebensmittelwirtschaft undAngewandte Nutztier- und Pflanzenwissenschaften1. ZielZiel des Forschungs- und Entwicklungsprojektes (FEP) und der Masterarbeit (MA) ist es, die im Studiumbis zum jeweiligen Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse und Fähigkeiten in einem dem Berufsfeldangelehnten FEP oder MA anzuwenden.2.Grundsätze(1) Das FEP und die MA sind in Einrichtungen im In- oder Ausland abzuleisten, in denen für spätereberufliche Tätigkeiten typische Aufgaben anfallen und eine fachliche Anleitung der Studierendengewährleistet ist. Dies ist eine Hochschule oder eine Universität (Forschungsvariante), einUnternehmen oder eine unternehmensähnliche Organisation (Transfervariante).(2) Bei der Anmeldung zum Modul FEP und zur MA bestätigt eine betreuende Person an derHochschule Osnabrück die Bereitschaft zur Betreuung des/der Studierenden. Darüber hinaus istbei der Anmeldung verbindlich anzugeben, ob es sich um eine Forschungsvariante (6monatigeBearbeitungszeit an einer Hochschule), oder um eine Transfervariante (6monatiger Pflichtaufenthaltaußerhalb einer Hochschule in Vollzeitbeschäftigung) handelt.(3) Als Transfervariante wird das FEP und die MA unter Betreuung der Hochschule Osnabrück in Büros,Betrieben, Behörden, Verbänden und vergleichbaren Einrichtungen des Berufsfelds durchgeführt.Grundlage der Tätigkeit ist ein zwischen der/dem Studierenden und der Einrichtungabzuschließender Vertrag, welcher das Kooperationsverhältnis kundtut. Dies kann ein Arbeits-,Werk- oder Praktikantenvertrag oder ein Kooperationsvertrag mit ähnlicher rechtlicher Wirkung sein.Details zwischen der/dem Studierenden, der betreuenden Person an der Hochschule und derbetreuenden Person der Einrichtung außerhalb der Hochschule werden im Rahmen einerBetreuungsvereinbarung geregelt.(4) Während des Forschungs- und Entwicklungsprojektes und der Masterarbeit bleiben dieStudierenden mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder der Hochschule Osnabrück.(5) Ein Wechsel der Einrichtung während des Forschungs- und Entwicklungsprojektes oder derMasterarbeit aus wichtigem Grund ist mit Zustimmung der betreuenden Person an der HochschuleOsnabrück möglich.3.DauerDas FEP und die MA werden mit jeweils 30 Leistungspunkten bewertet und umfassen jeweils einenzusammenhängenden Zeitraum von 6 Monaten. Die/der Studierende ist im Wesentlichen für dieBearbeitung des gemäß Betreuungsvereinbarung geregelten FEP und MA freizustellen. Das FEP findetim 3. Semester und die MA im 4. Semester statt.

114. Betreuung(1) Die Betreuung der/des Studierenden obliegt im Fall des FEP dem/der Beauftragten für das FEP alsModulverantwortlichem/r, der betreuenden Person gemäß Anmeldung und ggf. der in derBetreuungsvereinbarung festgelegten externen Betreuungspersonen. Im Fall der MA erfolgt dieBetreuung durch Erst- und Zweitprüfer/innen und ggf. durch die in der Betreuungsvereinbarungfestgelegte externe Betreuungsperson.(2) Die/der Studierende ist für die Suche einer betreuenden Hochschullehrerin / eines betreuendenHochschullehrers selbst verantwortlich und legt mit ihr oder ihm sowie ggfs. unter Einbezug derexternen Betreuungsperson eine Aufgabenstellung für die Bearbeitung fest. Im Fall des FEP kanndie Aufgabenstellung auch nachträglich innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des FEPZeitraumes vereinbart werden.(3) Die Hochschule Osnabrück, die/der Modulverantwortliche, die/der fachliche Betreuer/in und dasInternational Office - beim Wunsch eines Auslandsaufenthalts - berät die/den Studierenden bei derSuche nach einer geeigneten Einrichtung für das FEP und die MA.(4) Die ausgewählte Einrichtung benennt eine/n Beauftragte/n für die Betreuung des/der Studierendenund als Ansprechpartner/in für die Hochschule Osnabrück.(5) Zur Abstimmung der Betreuung des FEP und/oder der MA ist durch die/den Studierenden in denersten 6 Wochen ein wissenschaftliches Exposé zu erstellen. Dieses Exposé ist der/dem fachlichenBetreuer/in der Hochschule Osnabrück vorzulegen und mit diesen abzustimmen.5. Pflichten der StudierendenDie Studierenden sind verpflichtet:-sich rechtzeitig und selbstständig um eine geeignete Aufgabenstellung und Einrichtung für das FEPund die MA um die fachliche Betreuung durch eine/n Hochschullehrer/in zu bemühen,-die mit den unter Punkt 4 benannten Personen abgesprochenen Aufgaben sorgfältig auszuführenund Anweisungen nachzukommen,-die gesetzlichen Vorschriften und die für die Einrichtung geltenden Ordnungen, insbesondereArbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflichtund den Datenschutz zu beachten,-bei Fernbleiben die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolgeeiner Erkrankung spätestens am 3. Tag eine ärztliche Bescheinigung der betreuenden Person inder externen Einrichtung vorzulegen. Bei einer Fehlzeit von mehr als 5 Arbeitstagen ist in jedemFall die Hochschule zu informieren.-die in der Betreuungsvereinbarung geregelten Punkte zu beachten.-sich von der Praxiseinrichtung schriftlich bestätigen zu lassen, dass der 6-monatigePflichtaufenthalt in Vollzeit ordnungsgemäß absolviert wurde und diese Bestätigungunaufgefordert bei der betreuenden Dozentin / beim betreuenden Dozenten abzugeben.-sich von der Praxiseinrichtung schriftlich bestätigen zu lassen, dass der 6-monatige Pflichtaufenthaltin Vollzeit ordnungsgemäß absolviert wurde und diese Bestätigung unaufgefordert bei derbetreuenden Dozentin / beim betreuenden Dozenten abzugeben.

126. Pflichten der PraxiseinrichtungDie Einrichtung ist verpflichtet,-die Studierenden nach den unter Punkt 1 und im Exposé genannten Zielen sowie entsprechend derBetreuungsvereinbarung einzusetzen,-die Studierenden bei der Durchführung der Aufgabe des FEP und der MA sowie bei demAuslandsstudium zu unterstützen und ihnen Zugang zu den erforderlichen Informationen,Unterlagen und Daten zu verschaffen,-die Studierenden für etwaige Anwesenheitspflicht- und Prüfungstermine freizustellen.-die in der Betreuungsvereinbarung geregelten Punkte sind zu beachten, insbesondere dieAnmeldung beim Unfallversicherungsträger.-nach Ablauf des FEP oder MA eine schriftliche Bescheinigung über die Dauer des Aufenthaltes inVollzeit auszustellen.7. Prüfungsart und Bewertung(1) Als Prüfungsleistung für das FEP haben die Studierenden ein Exposé nach Punkt 5 und einenschriftlichen Projektbericht vorzulegen. Der Projektbericht ist spätestens 8 Wochen nachBeendigung der praktischen Tätigkeit (Enddatum laut FEP-Betreuungsvereinbarung) in 2-facherAusfertigung schriftlich und elektronisch vorzulegen.(2) Das FEP wird von der betreuenden Hochschullehrerin / dem betreuenden Hochschullehrer alsPrüfer/in auf der Grundlage des Projektberichtes inkl. Exposé benotet.(3) Wird das FEP als „nicht bestanden“ bewertet, entscheidet die/der Prüfer/in, in welchem Umfang dasForschungs- und Entwicklungsprojekt zu wiederholen ist bzw. welche Leistungen neu zu erbringensind.Als Prüfungsleistung für die MA gelten die Masterarbeit inkl. Exposé nach Punkt 5 und das, über dieMasterarbeit abzuhaltende wissenschaftliche Kolloquium.

für den Masterstudiengang Angewandte Nutztier- und Pflanzenwissenschaften (der Fassung vom 16.05.2018) beschlossen vom Fakultätsrat der Fakultät Agrarwissenschaften und Landschaftsarchitektur am 02.06.2020 g

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