Spaniel-Club Der Schweiz Statuten

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Spaniel-Club der SchweizStatuten

1. NAME, SITZ UND ZWECKArt. 1 Name und SitzDer Spaniel-Club der Schweiz ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnort desPräsidenten. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.Art. 2 ZweckDer Club bezweckta) die Reinzucht der Spanielrassen (Cocker Spaniel, American Cocker, Engl. Springer Spaniel, Welsh Springer Spaniel, ClumberSpaniel, Field Spaniel, Irish Water Spaniel, Sussex Spaniel und American Water Spaniel) in der Schweiz nach den bei der Fédération Cynologique Internationale (FCI) hinterlegten Standards zu fördernb) die Förderung und Haltung der Rassen in der Schweizc) die Förderung der jagdlichen Verwendung der dafür geeigneten Spanielrassend) die Unterstützung der Bestrebungen der SKGe) die Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Spaniels, derenAnschaffung, Haltung und Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse,sportlicher und waidmännischer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebungf) die Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenteng) die Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedernh) die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Klubs der gleichen Rassen.Art. 3 ZweckverfolgungDer Club strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:a) die Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedernb) die Beratung von Interessenten beim Kauf von Spanielsc) die Überwachung der Einhaltung der Rassestandards und deren Bekanntgabe an Interessentend) den Erlass von Zuchtbestimmungen im Sinne des Reglementes über die Eintragung ins Schweizerische Hundestammbuch (SHSB)e) die Durchführung von clubinternen und CAC-Schauenf) die Durchführung von Ankörungeng) die Durchführung von jagdlichen Schulungen und Prüfungenh) die Vertretung der Interessen und der Rechte der Mitgliederi) die Wahl und rassespezifische Ausbildung von Schönheits- und Leistungsrichternk) Zulassung von Orts- und Regionalgruppen2. MITGLIEDSCHAFT1. Erwerb der MitgliedschaftArt. 4 Definitive Club-MitgliedschaftAlle Personen können in den Spaniel-Club der Schweiz aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oderdes gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 18 Jahren.Art. 5 AufnahmeDie Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.Wer in den Spaniel-Club der Schweiz eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen ablehnen.Art. 6 Ehrenmitglieder und VeteranenDer Club kann selbst Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Veteranen beantragen.Personen, die sich um den Club, die von ihm betreuten Rassen oder die Kynologie im allgemeinen verdient gemacht haben, könnenzu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu zweiDrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied des Spaniel-Clubs der Schweiz oder einer Sektion der SKG waren, werdenauf Antrag des Clubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens derSKG durch den Spaniel-Club überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).2. Erlöschen der MitgliedschaftArt. 7 GründeDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.Art. 8 AustrittDer Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.Erfolgt die Austrittserklärung während des Jahres, ist der Mitgliederbeitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten.Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.Art. 9 StreichungMitglieder, die das gute Einvernehmen im Club trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand gestrichen werden.2

Art. 10 Wirkung und RekursrechtDie Streichung wirkt sich nur innerhalb des Clubs aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Streichung beim Präsidenten zuhandender nächsten Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.Art. 11 AusschlussArt. 11.1 AusschlussgründeEin Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:a) schwerwiegender Übertretung der Statuten oder der Reglemente der SKG oder des Spanie-Clubs der Schweizb) Schädigung der Interessen oder des Ansehens der SKG oder des Spaniel-Clubs der Schweiz durch betrügerisches, tierquälerisches, unwaidmännisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten.Art. 11.2 VerfahrenDer Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes durch die ord. Generalversammlung des Clubs durch Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.Dem betroffenen Mitglied ist die Einleitung des Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, mit dem Hinweisdarauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Interessen mündlich oder schriftlich vor der Generalversammlung des Spaniel-Clubsder Schweiz zu vertreten.Art. 11.3 RekursrechtDer Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, darin ist auf das Rekursrechtan die nächste Delegiertenversammlung der SKG hinzuweisen. – Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.Art. 11.4 PublikationDer Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen der SKG nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist inden offiziellen Organen der SKG bekanntzugeben. Beschliesst der Spaniel-Club der Schweiz den Ausschluss eines Mitgliedes,obliegt ihm die Pflicht zur Publikation in den Organen der SKG und zur gleichzeitigen schriftlichen Mitteilung an den Zentralvorstand(ZV) der SKG.Art. 11.5 WirkungMitgliedern, welche ausgeschlossen wurden, ist die Teilnahme an Ausstellungen, Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen derSKG und ihrer Sektionen untersagt.Das SHSB ist für sie gesperrt, und ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht. Richter und Richteranwärter werden ausden offiziellen Richterlisten der SKG gestrichen. Sie dürfen nicht mehr in den offiziellen Organen der SKG inserieren.3. Rechte und Pflichten der MitgliederArt. 12 RechteAlle an den Versammlungen anwesenden Ehrenmitglieder, Veteranen und Mitglieder ab 18 Jahren haben das gleiche Stimmrecht.Art. 13 PflichtenMit dem Eintritt in den Spaniel-Club der Schweiz verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente der SKG und desClubs zu befolgen und die Mitgliederbeiträge fristgerecht zu entrichten.Art. 14 Rechte und Vergünstigungen bei der SKGRechte und Vergünstigungen der Clubmitglieder sind durch besondere Reglemente der SKG geregelt.Art. 15 MitgliederbeiträgeDie Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung jeweilen für das folgende Jahr festgelegt.Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder und deren Ehepartner sind beitragsfrei. Über den Erlass des Beitrages für Mitglieder, diedurch den Club ständig stark beansprucht werden, beschliesst der Vorstand von Fall zu Fall.3. HAFTBARKEITArt. 16 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.Vorbehalten bleibt die persönliche Haftbarkeit des Kassiers für die Kassenführung (siehe Art. 19.2).Gemäss den Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten der Sektion, umgekehrt haftet die Sektion nicht fürVerbindlichkeiten der SKG.3

4. ORGANISATIONArt. 17 OrganeDie Organe des Clubs sind:1. die Generalversammlung2. der Vorstand3. die RechnungsrevisorenArt. 18 GeneralversammlungDie Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit.Die ordentliche Generalversammlung wird im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt.Art. 18.1 Einberufung und TraktandenlisteDie Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch persönliche Einladung an die Mitglieder. Der Einladung ist die Traktandenlistebeizulegen und sie muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.Das Einberufungsrecht liegt grundsätzlich beim Vorstand.Über Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht angekündigt sind, darf wohl beraten, aber nicht beschlossen werden.Art. 18.2 AnträgeAnträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind dem Präsidenten schriftlich bis zum 1. Dezember einzureichen. Sie sind indie Traktandenliste der folgenden Generalversammlung aufzunehmen.Art. 18.3 Ausserordentliche GeneralversammlungEine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder durch schriftliches, begründetesBegehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Im letzten Fall muss die a.o. Generalversammlung innert zwei Monatennach Eingang des Begehrens stattfinden.Art. 18.4 Beschlussfähigkeit, ProtokollJede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.Art. 18.5 ZuständigkeitDie Generalversammlung entscheidet in allen clubinternen Angelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlungb) die Genehmigung der Jahresberichtec) die Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren, Décharge-Erteilung an den Kassier und den Vorstandd) das Tätigkeitsprogramm für das neue Jahre) Genehmigung des Budgetsf) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträgeg) die Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandesh) Wahlen:– Vorstand:– Präsident– Vizepräsident– Kassier– Zuchtwart– Sekretär– Obmann der Jagdkommission– Beisitzer– der Rechnungsrevisoren– der Ausstellungsrichter und –anwärter– der Leistungsrichter und –anwärter– der Delegierten für die DV der SKG und die Delegiertenkonferenz der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ)i) die Änderung der Statuten (s.a. Art. 25)k) Inkraftsetzung und Änderung von Reglementenl) die Beschlussfassung über Anträgem) die Genehmigung von Orts- und Regionalgruppenn) die Ernennung von Ehrenmitgliederno) die Behandlung von Rekursenp) der Ausschluss von Clubmitgliedernq) die Auflösung des ClubsArt. 18.6 Abstimmungen und WahlenJeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nicht anders beschliesst. Für geheime Abstimmungen und Wahlen ist ein Wahlbüro zu bestimmen.Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmenüber Sachgeschäfte, bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet dasLos.Art. 19 Der VorstandDer Vorstand besteht aus sechs bis acht Mitgliedern (Präsident, zwei Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier, Zuchtwart, Obmann derJagdkommission, ein Beisitzer).4

Er wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder beenden die Amtsdauer ihrer Vorgänger.Der Präsident muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein. Auf jeden Fall muss er seinen Wohnsitzin der Schweiz haben (Art. 6 Abs. 2 der SKG-Statuten).Präsident, Sekretär und Kassier sind verpflichtet, ein offizielles Organ der SKG zu abonnieren. Die Kosten trägt der Club.Art. 19.1 Sitzungen, BeschlüsseDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an derBeratung teilnimmt.Beschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.Art. 19.2 AufgabenDem Präsidenten obliegt insbesondere:1. die Leitung und Überwachung der Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes2. die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen und die Leitung derselben3. die Vertretung des Vereins nach aussen.Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Verhinderungsfalle. Überdies können sie mit besonderen Aufgaben betraut werden.Der Sekretär besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.Der Kassier sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet unter persönlicher Haftbarkeit die Kasse und erfülltdie Verpflichtungen, die ordentlicherweise in dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG usw.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab und erstattet der Generalversammlung Bericht.Der Zuchtwart erhält Befugnisse und erfüllt Aufgaben gemäss den Zuchtbestimmungen des Spaniel-Clubs der Schweiz. Er erstattetder Generalversammlung alljährlich Bericht.Der Obmann der Jagdkommission ist verantwortlich für den Einsatz der Spaniels im Jagdgebrauch. Er organisiert die jagdlichenSchulungen und Prüfungen. Er betreut die Leistungsrichter und –anwärter gemäss der Leistungsrichterordnung des Spaniel-Clubsder Schweiz und den entsprechenden Reglementen der SKG und der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ). Er erstattetder Generalversammlung alljährlich Bericht.Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden (z.B. Verwaltung der Mitgliederadressen, Redaktion der Clubzeitschrift, Betreuung einzelner Rassen).Art. 20 RechnungsrevisorenDie Generalversammlung wählt die beiden Rechnungsrevisoren für vier Jahre, wobei alle zwei Jahre der Amtsältere ausscheidetund ersetzt wird. Spätere Wiederwahl ist statthaft.Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung anhand der Bücher und der Belege und erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.Art. 21 RichterDie Richter und Richteranwärter für Ausstellungen wie für jagdliche Prüfungen werden unter Beachtung der entsprechenden Reglemente des Clubs und der SKG (SKG-Statuten, Ausstellungsrichterordnung, P-LRO, etc.) von der Generalversammlung gewählt. EineBestätigung von einmal von der GV gewählten und von der SKG bzw. TKJ bestätigten Richtern ist nicht notwendig.Art. 22 KommissionenZur Erledigung bestimmter Aufgaben können Kommissionen oder Komitees gebildet werden. Die Ernennung und Auflösung derselbenerfolgt durch den Vorstand. Solche nicht ständige Organe haben dem Vorstand von allen abzuhaltenden Sitzungen rechtzeitig Kenntnis zu geben, damit sich dieser allenfalls durch eine Delegation vertreten lassen kann.5. FINANZENArt. 23 o EinnahmenDer Verein erhält seine Einkünfte durch:a) ordentliche Mitgliederbeiträgeb) ausserordentliche Beiträge gemäss Beschluss der Generalversammlungc) freiwillige Beiträge (Spenden)d) Gebühren und andere Einnahmen6. ORTS- UND REGIONALGRUPPENArt. 24 Orts- und RegionalgruppenZur Förderung der Aktivitäten des Clubs an bestimmten Orten oder in bestimmten Regionen können Orts- oder Regionalgruppen gebildet werden.5

Art. 24.1 Mitglieder der Orts- und RegionalgruppenNur Mitglieder des Spaniel-Clubs der Schweiz dürfen Mitglieder einer Orts- oder Regionalgruppe sein, alle Mitglieder des SpanielClubs der Schweiz dürfen Mitglied einer Orts- oder Regionalgruppe werden.Art. 24.2 AufgabenOrts- und Regionalgruppen dienen in erster Linie der Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern unddem Austausch von Wissen und Erfahrungen.Sie können vom Vorstand des Clubs mit der Durchführung von bestimmten Anlässen betraut werden.Art. 24.3 GeschäftsreglementAufgaben, Organisation und Wirkungskreis der Orts- und Regionalgruppen, sowie die Beziehungen zum Spaniel-Club sind in einemGeschäftsreglement festzuhalten. Dieses ist vom Vorstand des Spaniel-Clubs der Schweiz zu genehmigen.Art. 24.4 VorstandJede Orts- oder Regionalgruppe wählt einen Vorstand, der zumindest aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und Sekretär bestehenmuss.Art. 24.5 Finenzielle UnabhängigkeitDie Orts- oder Regionalgruppen bestreiten ihre Ausgaben aus eigenen Mitteln. Es besteht kein Anspruch auf Zuschüsse aus derClubkasse.Art. 24.6 GründungZur Gründung einer Orts- oder Regionalgruppe sind 15 Mitglieder nötig. Die Gründung ist durch die Generalversammlung des Spaniel-clubs der Schweiz zu genehmigen.7. STATUTENREVISIONArt. 25Eine Revision der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtgten Mitglieder einer Generalversammlung.8. AUFLÖSUNG DES SPANIEL-CLUBS DER SCHWEIZArt. 26 AuflösungDie Auflösung des Spaniel-Clubs der Schweiz kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweckeeinberufen wird, beschlossen werden. Vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dem Antrag auf Auflösungzustimmen.Bei Auflösung des Clubs wird das Vermögen solange beim Sekretariat der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem Zweckund Ziel gegründet wird.Geschieht dies nicht innert 10 Jahren, so verfällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung.9. SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 27Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 29. Januar 1989 in Bern angenommen und treten nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft.Spaniel-Club der SchweizDer Präsident: Dr. Urs MüllerDie Sekretärin: Barbara MüllerDie vorstehenden Statuten enthalten keine den SKG-Statuten widersprechenden Bestimmungen. Sie werden daher im Sinne vonArt. 6 der SKG-Statuten genehmigt.Namens des Zentralvorstandes der SKG:Hans MüllerErgänzte Fassung (Art. 19) vom 26. März 2000Ergänzte Fassung (Art. 2) vom 17. März 20016

ration Cynologique Internationale (FCI) hinterlegten Standards zu fördern b) die Förderung und Haltung der Rassen in der Schweiz c) die Förderung der jagdlichen Verwendung der dafür geeigneten Spanielrassen d) die Unterstützung der Bestrebungen der SKG e) die Vermittlung von Informati

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